Wer eine Privatinsolvenz erfolgreich überstanden hat, ist im besten Fall danach schuldenfrei. Doch in der Praxis ist es auch dann für die Betroffenen noch schwer, neue Verträge zu schließen, eine Wohnung zu mieten oder einen Autokredit zu beantragen. Der Grund: Die Schufa speichert die Insolvenzdaten noch für weitere drei Jahre. In dieser Zeit müssen Verbraucher trotz Schuldenfreiheit mit erheblichen Einschränkungen rechnen. Daher prüft der BGH aktuell, ob die Schufa Einträge zur Privatinsolvenz möglicherweise früher löschen muss.
Ein Betroffener klagt auf Löschung seiner Daten
Ein Betroffener klagt aktuell vor dem BGH und verlangt eine Löschung seines Eintrags zur überstandenen Privatinsolvenz bei der Schufa. Da Firmen bei einer Schufa-Anfrage noch immer auf seine Privatinsolvenz hingewiesen werden, könne er derzeit nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Der Schuldner hatte im März 2020 durch einen Beschluss des Insolvenzgerichtes sein Insolvenzverfahren erfolgreich bestanden. Da die Schufa seine Insolvenzdaten aber weiterhin speichert, sei für ihn die Anmietung einer Wohnung erschwert. Zudem verweigerten Vertragspartner ihm die Lieferung von Waren ohne Vorkasse.
In der jüngsten Vergangenheit wurde die Dauer eines Insolvenzverfahrens von sechs auf drei Jahre verkürzt. Im Anschluss wird eine Restschuldbefreiung ausgesprochen, die für sechs Monate lang auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de gespeichert wird. Auf diese Daten wiederum greift die Schufa zu und speichert den Eintrag für ganze drei Jahre, was für die betroffenen Verbraucher erhebliche Einschränkungen nach sich zieht.
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Das sagt die Schufa zum Fall
Die Schufa rechtfertigt die Datenspeicherung mit der Aussage, dass Menschen in den ersten drei Jahren nach überstandener Privatinsolvenz ein erhöhtes Risiko für Zahlungsstörungen hätten. Die Schufa kündigt daher an, dass eine Löschung dieser Daten das Risiko von Zahlungsausfällen für Unternehmen signifikant erhöhen würde. Diese Ausfälle würden dann wiederum auf alle anderen Kunden umgelegt werden.
Ist eine Speicherung der Insolvenzdaten durch die Schufa zulässig?
Seit Mai 2018 gilt EU-weit ein neues Datenschutzrecht. Demnach sollen Einrichtungen wie die Schufa die Interessen aller Beteiligten genau abwägen. Dazu zählen nicht nur die Interessen der Vertragspartner, sondern auch die der Verbraucher. Menschen, die sich erfolgreich von ihren Schulden befreit haben, sollte ein Neustart erleichtert werden. Ihre Geschäftsfähigkeit darf durch eine frühere Insolvenz nicht erschwert werden. Auch das OLG Schleswig Holstein war zuletzt dieser Ansicht:
“[…] es liegt auf der Hand, dass das Ziel, einem Schuldner (…) einen Neustart zu ermöglichen, durch eine weitere Publizität der früheren Insolvenz erschwert wird.”
Es wird die Forderung laut, dass es eine verbindliche Regelung für die Datenspeicherung geben muss. Andernfalls würden die Gerichte dauerhaft nur immer wieder Einzelfälle prüfen können. Leidtragende sind die Verbraucher, die sich redlich um Schuldenbefreiung bemüht haben und weiterhin Einschränkungen ihrer Geschäftsfähigkeit in Kauf nehmen müssen.
Ein vergleichbarer Fall wird aktuell vor dem Europäischen Gericht verhandelt. Die Richter des BGH haben verlauten lassen, dass sie für die eigene Urteilsverkündung das EuGH-Urteil abwarten, um sich dann darauf berufen zu können.
Die Entscheidung, ob die Daten zur vorausgegangenen Privatinsolvent über drei Jahre in der Schufa sichtbar sein dürfen, ist für den 28. März 2023 angekündigt. Wir halten Sie natürlich auf dem Laufenden.