Pfändungsfreigrenze

Pfändungsfreigrenze

Der Begriff Pfändungsfreigrenze, auch Pfändungsfreibetrag genannt, spielt im Zusammenhang mit der Lohnpfändung und dem Pfändungsschutzkonto eine große Rolle. Unter einem bestimmten Wert ist das Gehalt des Schuldners unpfändbar. Der Gläubiger hat hierauf also keinen Zugriff, auch nicht bei einer Privatinsolvenz. Diese Pfändungsfreigrenze ist dazu bestimmt, den Lebensunterhalt des Schuldners zu sichern. Rechtsgrundlage ist § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO).

Allgemeine Höhe der Pfändungsfreigrenze

Wie hoch die Pfändungsfreigrenze im Einzelnen ist, ist je nach den Lebensverhältnissen des Schuldners sehr unterschiedlich. Sie hängt zum einen vom Nettoeinkommen des Schuldners ab – zum anderen davon, ob er gegenüber Dritten zum Unterhalt verpflichtet ist. Die einzelnen Beträge ändern sich regelmäßig.

Hierbei gilt grundsätzlich: Je höher das Nettoeinkommen des Schuldners ist, desto höher ist auch die Pfändungsfreigrenze. Durch jede Person, die gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Unterhalt hat, erhöht sich die Grenze. Dem Schuldner verbleibt somit genug Geld, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Hiermit beabsichtigt der Gesetzgeber, Nachteile für unterhaltsberechtigte Dritte bei einer Pfändung zu verhindern.

Der exakte Pfändungsfreibetrag ist in der aktuellen Version der sogenannten Pfändungstabelle einzusehen.

Im Falle einer Lohnpfändung ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen jeweils geltenden Betrag automatisch zu berücksichtigen. Auch Banken haben – bei einer Kontopfändung – den aktuellen Wert beim Berechnen des pfändbaren Betrages auf einem Pfändungsschutzkonto zu beachten.

Pfändungsfreigrenze

Individueller Pfändungsfreibetrag

Unter bestimmten Umständen ist es dem Schuldner möglich, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen. Hierzu legt er dem Vollstreckungsgericht gemäß § 850f ZPO dar, dass der Pfändungsfreibetrag nicht ausreicht. Hierfür kommen gemäß § 850f Abs. 1 ZPO folgende Gründe in Betracht:

  • Der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners ist nicht sichergestellt
  • Der Lebensunterhalt der Personen, denen der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet ist, ist nicht sichergestellt
  • Besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen
  • Der besondere Umfang einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder die Anzahl der Unterhaltspflichtigen erfordert einen höheren Freibetrag.

Daneben ist es außerdem notwendig, dass die Interessen des Gläubigers nicht wichtiger sind als die besonderen Gründe des Schuldners.

Im Gegensatz dazu ist es aber auch denkbar, dass das Vollstreckungsgericht den Betrag niedriger ansetzt als in der Tabelle vorgesehen. Sodann ist der Pfändungsfreibetrag, der dem Schuldner verbleibt, geringer, als es normalerweise der Fall wäre. Dies geschieht auf Antrag des Gläubigers. Gemäß § 850f Abs. 2 ZPO ist ein Grund hierfür, dass der Gläubiger aus einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, beispielsweise einer Sachbeschädigung vollstreckt. Gemäß § 850f Abs. 3 ZPO ist ein niedrigerer Betrag auch möglich, wenn es dem Gläubiger nicht zumutbar ist, die normale Pfändungsfreigrenze zugrunde zulegen.

Der eigentliche Freibetrag ist demnach unter diesen Umständen herabsetzbar. Das Gericht ist trotzdem nicht imstande, einen Betrag festzusetzen, der unterhalb des Existenzminimums des Schuldners liegt.

Antworten auf weiterführende Fragen

Bei Fragen rund um Pfändungsfreigrenzen und generell zur Schuldenproblematik wenden Sie sich an Herrn Engel. Durch sein ergiebiges praktisches Wissen ist er Ihr perfekter Ansprechpartner und findet unkomplizierte Lösungen für Ihre Probleme. Herr Engel ist kein Rechtsanwalt und betreibt auch keine Rechtsberatung.

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