Verjährung

Verjährung

Verjährung bezeichnet den Umstand, dass Gläubiger nach einer bestimmten Zeit nicht mehr imstande sind, Forderungen geltend zu machen. Sie betrifft sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Forderungen. Verjährung gibt es somit bei Forderungen aus Kaufverträgen genauso wie bei Steuerforderungen. Allerdings weichen die einzelnen Regelungen teils stark voneinander ab.

Verjährung

Verjährung von privatrechtlichen Forderungen

Privatrechtliche Forderungen beruhen auf Beziehungen, an denen ausschließlich Privatpersonen oder Unternehmer beteiligt sind. Kurz gesagt handelt es sich um sämtliche Forderungen, bei denen keine Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange involviert sind. Die Verjährung dieser Forderungen ist in den §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Hierbei ist grundsätzlich zwischen speziellen Verjährungsfristen und der sogenannten regelmäßigen Verjährungsfrist zu unterscheiden.

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle privatrechtlichen Forderungen, für die keine spezielle Frist festgelegt ist. Sie beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem eine Forderung entsteht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 199 Abs. 1 BGB. Entsteht eine Forderung beispielsweise im Sommer 2020, beginnt die Verjährungsfrist am 01. Januar 2021 zu laufen. Sie endet in diesem Fall am 31. Dezember 2023.

Erforderlich ist außerdem, dass der Gläubiger von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hat. Auch der Fall, dass er grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt, ist erfasst. Hierzu folgendes Beispiel: Der Gläubiger erleidet aufgrund eines Autounfalls Verletzungen. Der Autofahrer begeht Fahrerflucht. Passanten beobachteten den Unfall und nennen ihm das Kennzeichen des Fahrers.

Der Gläubiger notiert sich dieses jedoch nicht und geht anschließend nicht zur Polizei. Hier handelte der Gläubiger grob fahrlässig. Die dreijährige Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruches beginnt daher, obwohl er keine Kenntnis von der Person des Schuldners hat.

Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es sogenannte Höchstfristen. Diese gelten, wenn die Verjährungsfrist unter normalen Umständen nicht entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Gläubiger ohne Schuld keine Kenntnis von der Person des Schuldners hat. Hier gibt es trotzdem eine Verjährungsfrist, sie dauert jedoch wesentlich länger. Bei Schadensersatzansprüchen aus einer Körperverletzung beträgt sie gemäß § 199 Abs. 2 BGB beispielsweise dreißig Jahre. Nicht speziell aufgeführte sonstige Forderungen verjähren gemäß § 199 Abs. 4 BGB in jedem Fall nach zehn Jahren.

Weitere Verjährungsfristen für privatrechtliche Forderungen

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Sonderregelungen für bestimmte Forderungen. Diese unterscheiden sich teils erheblich. Auch der Fristbeginn ist unterschiedlich. Eine gerichtlich festgestellte Forderung verjährt beispielsweise gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach dreißig Jahren. Die Frist beginnt gemäß § 201 BGB, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn es nicht mehr möglich ist, gerichtlich dagegen vorzugehen.

Hemmung der Verjährung

Bestimmte Umstände hemmen die Verjährungsfrist. Dies bedeutet, dass die Frist für einen bestimmten Zeitraum nicht weiterläuft. Dieser Umstand liegt beispielsweise vor, wenn der Gläubiger bezüglich seiner Forderung Klage vor einem Gericht erhebt. Hier läuft die Frist gemäß den §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB erst sechs Monate nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung weiter. Auch bei Verhandlungen von Schuldner und Gläubiger über die Forderung tritt eine Hemmung der Verjährung ein. Dies ergibt sich aus § 203 S. 1 BGB.

Neubeginn der Verjährung

Bei einem Neubeginn der Verjährung ist der Lauf der Frist nicht nur unterbrochen, sondern beginnt neu zu laufen. Gemäß § 212 Abs. 1 BGB ist dies etwa der Fall, wenn der Schuldner einen Teil der Forderung begleicht. Die Höhe ist hierbei nicht relevant. Überweist der Schuldner beispielsweise kurz vor Ende der Verjährungsfrist einen Cent an den Gläubiger, beginnt die Frist von vorn.

Verjährung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen

Öffentlich-rechtliche Forderungen basieren auf Beziehungen zwischen Behörden und Privatpersonen oder Unternehmern. Die Verjährung ist hierbei oft in Spezialgesetzen geregelt. Die Verjährung von Steuerschulden richtet sich beispielsweise nach der Abgabenordnung (AO). Verjährungsfristen für Schulden bei der Krankenkasse sind hingegen im Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) festgehalten.

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