Sachpfändung: Nicht erlaubt, wenn keine Aussicht auf Erfolg

Sachpfändung: Nicht erlaubt, wenn keine Aussicht auf Erfolg

Bei einer Sachpfändung versucht der Gerichtsvollzieher eine Forderung des Gläubigers beim Schuldner einzutreiben. Dies geschieht durch das Verwerten des beweglichen Vermögens des Schuldners. Betroffen sind wertvolle Gegenstände oder das Geld, welches der Schuldner bei sich trägt.

Es ist jedoch nur erlaubt zu pfänden, wenn es auch sinnvoll ist. Gemäß § 803 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn die verwertbaren Gegenstände weniger einbringen, als die Zwangsvollstreckung kostet.

Einzelne Voraussetzungen einer Sachpfändung

Somit ist eine Sachpfändung nicht erlaubt, wenn sicher ist, dass der Gerichtsvollzieher umsonst pfändet. Er hat hierbei gewissenhaft zu überprüfen, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind, deren Erlös die Kosten übersteigt.

Sachpfändung

Für den Gerichtsvollzieher gibt es hierbei Anhaltspunkte, wann er umsonst pfändet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er den Schuldner in den letzten drei Monaten mehrmals pfändete. Auch wenn der Schuldner während dieses Zeitraumes eine Vermögensauskunft abgab, hat er wahrscheinlich keine verwertbaren Gegenstände. Bei der Vermögensauskunft handelt es sich um eine Liste aller dem Schuldner gehörenden Gegenstände.

In der Folge stellt der Gerichtsvollzieher eine Unpfändbarkeitsbescheinigung aus. Hiermit teilt er dem Gläubiger mit, dass er aufgrund unnötiger Kosten nicht vollstreckt. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA).

Manchmal stellt sich erst nach Beginn der Pfändung heraus, dass diese nutzlos ist. In diesem Fall ist es dem Schuldner möglich, eine bereits gepfändete Sache zurückzuerhalten. Im Gegenzug ist er jedoch verpflichtet, die Vollstreckungskosten zu tragen.

Das Pfändungsverbot gilt nur, wenn der Gerichtsvollzieher zum ersten Mal pfändet. Auch die sogenannte Anschlusspfändung gemäß § 826 ZPO ist hiervon ausgenommen. Hierbei pfändet der Gerichtsvollzieher eine bereits gepfändete Sache erneut.

Kein Einfluss des Gläubigers bei Sachpfändung

Der Gläubiger ist nicht imstande, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, trotz des Verbots eine Sachpfändung durchzuführen. Der Gerichtsvollzieher entscheidet allein. Etwas anderes gilt, wenn der Gläubiger mehrmals versichert, dass er für die gepfändeten Gegenstände mehr zahlt, als die Zwangsvollstreckung kostet. Dies entschied beispielsweise das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in einem Beschluss vom 16.03.2017, Az.: 804a M 568/16 .

Folgen einer Sachpfändung

Pfändet der Gerichtsvollzieher, auch wenn dies unwirtschaftlich ist, gilt die Sachpfändung als wirksam. Für den Schuldner stehen jedoch verschiedene Mittel bereit, um hiergegen vorzugehen. Bei der sogenannten Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO überprüft das Vollstreckungsgericht auf Antrag, ob sich der Gerichtsvollzieher rechtmäßig verhält. Ist dies nicht der Fall, stellt es die Pfändung ein.

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