Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland

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Versicherungspflicht verstärkt das Schuldenproblem

Seit dem 1. Januar 2009 besteht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine Allgemeine Krankenversicherungspflicht. Dies regelt der § 193 III VVG. Wer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder Anspruch auf Heilfürsorge, Beihilfe oder ähnliche Leistung hat, muss einen Vertrag mit einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abschließen. Lediglich Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder laufende Leistungen nach dem dritten, vierten, sechsten und siebten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erhalten, sind ausgenommen.

Eine allgemeine Aufnahmepflicht in die gesetzliche Krankenversicherung besteht nicht, aber die privaten Kassen sind verpflichtet, auf Antrag jeden in den Basistarif aufzunehmen. Niemand macht sich strafbar, wenn er keinen Antrag stellt, in die Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Aber er steht dann in der Pflicht, alle seit Beginn der Versicherungspflicht ausstehenden Beiträge mit einem Säumniszuschlag von 60 Prozent nachzuzahlen.

Probleme bei geringen Einkommen

Die Situation ist für alle problematisch, die ein geringes Enkommen haben und denen daher nicht der Bezug von ALG II oder Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht. Sie haben einen Betrag zum Leben, der gerade ausreicht und können daher kaum Geld für eine Krankenversicherung abzweigen.

Wie in Deutschland üblich, gibt es natürlich ein Gesetz, dass dies verhindern soll, aber selten kann. Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (KVBeitrSchG).  Im Rahmen des Gesetzes war ein Schuldenerlass der Beitragsschuld möglich und es wurde der Notlagentarif eingeführt.

In der PKV Versicherte, die ihre Beiträge nicht mehr entrichten können, werden nach einem Mahnverfahrens in den Notlagentarif eingestuft (§ 193 Abs. 6 bis 10 VVG.

Wenn der Versicherte mit der Zahlung der Prämine für zwei Monate im Rückstand ist, muss die Versicherung ihn mahnen. Der Versicherungsnehmer ist in der Pflicht, je angefangenen Monat des Prämienrückstands einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstands zu zahlen, Verzugszinsen entfallen im Gegenzug. Wenn er den Prämienrückstand einschließlich des Säumniszuschlags zwei Monate, nachdem er die Mahnung erhielt, nicht zum Teil ausgleicht,  muss der Versicherer erneut mahnen. Der ausstehende Betrag darf  inklusive Mahnkosten den Prämienanteil eines Monats nicht übersteigen. Der Versicherte muss bei der Mahnung auf die Folgen einer Nichtversicherung hinweisen. Dies sind die bereits erwähnten hohen Zuschläge zu den Prämien in Zeiten der Nichtversicherung. Falls der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang dieser Mahnung wieder höher ist als der Prämienanteil eines Monats, ruht der Vertrag. Dies tritt am ersten Tag des nachfolgenden Monats ein. Der Versicherte ist nun im Notlagentarif (§ 153).

Versicherung im Notlagentarif

Hohe Beiträge, kaum Leistung

Der Versicherer sendet dem Versicherungsnehmer eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass der Versicherte die Alterungsrückstellung zum Senken der Prämie nutzen kann und welche Folgen dies für die Höhe der regulären Prämie hat. Erst wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt sind, ist es möglich, den regulären Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats fortzusetzen.

Die Prämie beträgt je nach Gesellschaft und Einsatz der Alterungsrückstellungen zwischen 100 und 200 Euro. Aber der Versicherte hat nur sehr eingeschränkte Leistungen zu erwarten. Ihm steht ärztliche Hilfe bei Schmerzzuständen und akuten Erkrankungen zu, aber keinerlei Vorsorge oder Reha-Maßnamen. Nur Schwangere oder Frauen kurz nach der Geburt sowie Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen.

Beispiel: Bei Zahnschmerzen steht dem Versicherten zu, dass der Zahn eine Füllung bekommt oder gezogen wird. Er hat aber keinen Anspruch auf Leistungen für Kronen oder Zahnersatz.

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, hat ebenfalls nach einem Zahlungsrückstand von 2 Monaten nur noch einen eingeschränkten Schutz im Krankheitsfall. Ihm stehen nur noch Schmerz- und Notfallbehandlungen zu. Mitversicherte Familienangehörige haben aber weiter Anspruch auf die vollen Leistungen.

Die Pflegeversicherung – ein zusätzliches Problemfeld

Hier gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Jeder, der in einer Krankenversicherung versichert ist, unterliegt der gleichen Versicherungspflicht wie in der Krankenversicherung. Aber auch wer Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung hat, wie beispielsweise Beamte, muss eine Pflegeversicherung abschließen.

Wer seine Krankenkassenbeiträge nicht zahlt, muss mit hohen Säumniszuschlägen rechnen. Bei einem Verstoß gegen die Versicherungspflicht in der Pflegekasse gelten die Rechtsfolgen nach dem 11. Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung) Zwölftes Kapitel § 121.

Er begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er keine Pflegeversicherung abschließt oder wenn er mit mindestens sechs Monatsprämien in Verzug gerät. Dies wird mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet.

Die Krankenkassen machen automatisch eine Meldung beim Bundesversicherungsamt, wenn Versicherte ihren Pflichten aus der Pflegeversicherung nicht nachkommen.

Einem Menschen, der finanziell nicht in der Lage ist, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, droht also nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes, sondern auch noch ein hohes Bußgeld.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird, anders als in der gesetzlichen Pflegeversicherung, bei den privaten Versicherungen nicht über die Höhe des Einkommens ermittelt. Die Einstufung erfolgt nach Alter und Gesundheitszustand. Maßgeblich sind die Daten bei Vertragsabschluss, einen Notlagentaruf gibt es in der Pflegeversicherung nicht.

Das SG Karlsruhe hat am 24. August 2015 (Az. S 13 P 3851/14) eindeutig beschieden, dass die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung in Höhe der im Versicherungsvertrag vereinbarten Prämie zu entrichten sind.

Der Beitrag für die private Pflegeversicherung (ist) entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters nicht in den Notlagentarif gem. § 12 h VAG umzustellen.

Mit anderen Worten: Privatversicherte, die in Not geraten,  müssen trotzdem die Beiträge zur Pflegeversicherung in voller Höhe entrichten.

Natürlich bleibt immer die Option, sich der Verpflichtungen zu entledigen, indem ein Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt wird, was in der Regel heißt, auf jegliche eigene Einkünfte zu verzichten und auch keine Vermogenswerte mehr zu besitzen.

Alternativ ist ein Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland möglich,  denn dadurch entfällt die Pflicht zur Krankenversicherung und natürlich auch zur Pflegeversicherung.

Versicherungspflicht legal umgehen

Die Kosten für die Krankenversicherung sind häufig der Grund, wieso Selbstständige resignieren und Ihr Geschäft aufgeben. Denn der Schritt in den Notlagentarif erfolgt nicht, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. Sobald der zuständige Träger diese bescheinigt, bleibt der Versicherte natürlich auch nicht im Notlagentarif. Wer seine Geschäftstätigkeit aufgibt und künftig vom soziokulturellen Existenzminimum leben möchte, beantragt Hilfe zum Lebensunterhalt.

Dies nimmt zwar die Last der Zahlung an eine Krankenversicherung, aber die Schulden bleiben davon unberührt. Sollte sich nach diesem Schritt wieder eine geschäftliche Perspektive auftun, dann ist der Neustart von der Last der Altschulden erschwert.

Meist ist es sinnvoller, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Wir helfen dabei, dass Sie offiziell nach England umziehen können. Denn wie ganz zu Anfang erwähnt, sind nur Personen mit Wohnsitz in Deutschland in der Versicherungspflicht. Wenn Sie im Ausland leben, können Sie sich nach den Gesetzen dieses Landes versichern. Dort bekommen Sie in der Regel zu sehr preisgünstigen Tarifen einen ausgezeichneten Schutz im Krankheitsfall.

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