Steuerschulden Verjährung: Alle Fakten auf einen Blick

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Steuerschulden sind eine äußerst unangenehme Angelegenheit. Viele Menschen haben den Eindruck, dass sie ihre Schulden beim Finanzamt nie loswerden und sehen keinen Ausweg. Sind erst einmal Rückstände entstanden, vergrößern sie sich in der Regel stetig. Hierbei ist es zunehmend schwieriger, den Schuldenberg abzutragen.

Oft gibt es jedoch zahlreiche unkomplizierte Lösungswege. Bei Schulden aller Art gilt: Wissen ist Macht. Wie alle anderen Forderungen unterliegen Steuerschulden der Verjährung. Hierbei ist es von elementarer Bedeutung, die Verjährungsfrist bei Steuern zu kennen und das Finanzamt mit seinen eigenen Waffen zu schlagen.

Erfahren Sie im folgenden Artikel alles über Festsetzungsfristen, Zahlungsfristen und vieles mehr. Nehmen Sie bei weiteren Fragen gerne Kontakt mit Herrn Engel auf. Er ist Experte aus eigener Erfahrung und bietet Ihnen zahlreiche einfache Lösungen für Ihr Schuldenproblem an. Wussten Sie, dass es möglich ist, dem deutschen Rechtssystem zu entkommen oder Ihren Lohn vor fremdem Zugriff zu schützen? Diese und viele weitere Informationen erhalten Sie von Herrn Engel, Ihrem persönlichen Schuldenexperten.

 

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Zwei unterschiedliche Arten der Steuerschulden Verjährung

Das Steuerrecht kennt grundsätzlich zwei Wege, die zu einer Verjährung von Steuerschulden führen: Die Festsetzungsverjährung und die Zahlungsverjährung.

Die Festsetzungsverjährung betrifft die Entscheidung des Finanzamtes über die Höhe der zu zahlenden Steuern. Sowohl dem Schuldner als auch dem Finanzamt ist es möglich, nach Festsetzung einer Steuer Fehler zu korrigieren. Dies ist jedoch nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes möglich.

Die Zahlungsverjährung betrifft das Eintreiben der festgesetzten Steuer. Dem Finanzamt steht nur eine begrenzte Zeit zur Verfügung, um seine Forderungen geltend zu machen.

Festsetzungsverjährung – Schummeln mit fatalen Konsequenzen

Die sogenannte Festsetzungsfrist bietet grundsätzlich Vorteile für beide Parteien. Nicht nur das Finanzamt profitiert, sondern auch der Schuldner. Er ist beispielsweise in der Lage, während der Festsetzungsfrist Unterlagen nachzureichen, um seine Steuer zu verringern.

Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) vier Jahre. Nach dieser Zeit ist es beiden Seiten gemäß § 169 Abs. 1 S. 1 AO in der Regel nicht mehr möglich, Veränderungen an der Steuerhöhe herbeizuführen. Setzt das Finanzamt beispielsweise die Steuer zu niedrig fest, profitiert der Schuldner nach Ablauf der Frist. Er hat in diesem Fall nicht mit einer Nachforderung zu rechnen.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die zu einer längeren Frist führen. Ihnen ist bei der Steuererklärung ein gravierender Fehler unterlaufen? Sofern das Finanzamt die Steuer daraufhin zu niedrig ansetzt, verlängert sich die Festsetzungsfrist in diesem Fall auf fünf Jahre. Dies ergibt sich aus § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Es liegt eine sogenannte leichtfertig verkürzte Steuer vor. Kurz gesagt erstellt der Schuldner die Steuererklärung in diesem Fall nicht gründlich genug. Hierdurch ist er Schuld daran, dass das Finanzamt die Steuer zu niedrig festsetzt. Die leichtfertig verkürzte Steuer stellt gemäß § 378 AO zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Bußgeld nach sich zieht.

Noch verhängnisvoller sind absichtliche Fehler. Wenn Sie dem Finanzamt Tatsachen verschweigen oder absichtlich falsche Informationen angeben, liegt eine sogenannte Steuerhinterziehung vor. Diese führt gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO zu einer deutlich längeren Festsetzungsfrist von zehn Jahren. Den Schulden durch Verjährung zu entgehen, ist auf diesem Weg somit gegebenenfalls wesentlich schwieriger. Darüber hinaus ist die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO strafbar. Unter Umständen erwartet den Schuldner eine Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO am 1. Januar des Jahres, in dem der Schuldner die Steuererklärung abgab.

Zahlungsverjährung – Stundung gut überdenken

Ist eine Steuer festgesetzt, hat das Finanzamt grundsätzlich fünf Jahre Zeit, um die entstandenen Steuerschulden geltend zu machen. Dies ergibt sich aus § 228 S. 2 AO. Vergisst das Finanzamt die Schulden, hat der Schuldner daher nach fünf Jahren einen Grund zur Freude. Die Schulden sind von einem Tag zum anderen weg.Leider kommt dies in der Praxis sehr selten vor. Das Finanzamt hat Steuern in der Regel gut im Blick und macht diese beharrlich geltend. Daneben gibt es auch einen guten Grund dafür, dass Steuerschulden nach dem Eindruck vieler Menschen ewig bestehen. Gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 8 AO beginnt die Verjährungsfrist mit jeder zugestellten Mahnung von vorn. Auf diese Weise ist es möglich, dass die Schulden tatsächlich auch nach mehreren Jahrzehnten nicht verjähren.

Fatal ist im Rahmen der Verjährung auch die Bitte um eine Stundung der Steuerschulden. Hierdurch unterbricht der Schuldner gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 AO die Verjährungsfrist. Anschließend beginnt die Frist auch in diesem Fall erneut. Diese Tatsache gilt es vor einer Stundung zu berücksichtigen. Sollten Sie dennoch um eine Stundung der Steuerschulden bitten wollen, erklären wir Ihnen wie man eine Stundung von Schulden erreicht.

Weiterführende Informationen

Sie benötigen weitere Informationen? Dann stöbern Sie in unserem umfangreichen Schuldenlexikon. Hier stehen zahlreiche hilfreiche Fakten zu den verschiedensten Themen auf Abruf für Sie bereit.Dies ist lediglich ein kleiner Auszug des umfangreichen Wissens von Herrn Engel. Um Ihre individuellen Schulden zu beseitigen, benötigen Sie ein maßgeschneidertes Konzept. Kontaktieren Sie jetzt Herrn Engel, um schnell und effektiv Ihre Schulden loszuwerden. Er kennt viele verschiedene Optionen und findet den besten Weg für Ihr spezielles Problem.

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Einfache Wege um dem Finanzamt zu entkommen

Oft genügt Wissen allein nicht, um den Schulden zu entkommen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit Herrn Engel auf und profitieren Sie von seinem umfangreichen Praxiswissen. Er arbeitet weder als Rechtsanwalt, noch bietet er Ihnen eine Rechtsberatung an. Als Experte aus eigener Erfahrung ist er jedoch imstande, Ihnen viele Lösungswege aufzuzeigen, die ein Rechtsanwalt garantiert nicht vorschlägt.Wie wäre es beispielsweise mit einem Umzug ins Ausland auf dem Papier? Bei Herrn Engel erhalten Sie eine Meldeadresse in England. Hierbei ziehen Sie nicht wirklich um. Es geht lediglich darum, eine Abmeldebescheinigung vom Meldeamt zu erhalten. Diese bestätigt Ihnen Ihren Wohnsitz im Ausland. Dadurch ist es etwa möglich, die Rechtskraft von Urteilen und Mahnbescheiden zu verzögern. Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nicht mehr ohne Weiteres durchführbar.

Bei Krankenkassenschulden ist die Meldeadresse in England ebenfalls sinnvoll. Krankenversicherungen im Ausland sind wesentlich günstiger als deutsche Krankenkassen. Zudem haben Sie bei einem Umzug ins Ausland ein Sonderkündigungsrecht und sind imstande, schnell zu wechseln. Das eingesparte Geld lässt sich in diesem Fall für eine schnellere Schuldensanierung verwenden.

Sie haben Angst um Ihr Geld? Auch dafür hat Herr Engel eine Lösung für Sie parat. Ein Girokonto im Ausland bietet Ihnen einen optimalen Pfändungsschutz.

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