Rechtslage
Die Rechte als EU Bürger – das Recht auf Ihrer Seite
Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 – 48 EGV und EU-Vertrag Artikel 6:
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gehört zur Grundfreiheit der Personenfreizügigkeit in der EU. Sie ist eine der vier Grundfreiheiten des gemeinsamen Marktes und damit Kernbestandteil des für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich geltenden Gemeinschaftsrechts.
Jeder Unionsbürger hat demnach das Recht, ungeachtet seines Wohnortes, in jedem Mitgliedstaat, dessen Staatangehörigkeit er nicht besitzt, unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben wie ein Angehöriger dieses Staates.
Freizügigkeit ist also gegeben, wenn es keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und die sonstigen Arbeitsbedingungen gibt.
Zudem genießen alle Unionsbürger innerhalb der EU das Recht auf Freizügigkeit,das heißt freies Einreisen, freier Aufenthalt, freies Wohnrecht und die freie Wahl des Studien- und Arbeitsplatzes.
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dies nach dem Brexit ändern wird, denn derzeit leben viele EU-Bürger, die keine britischen Staatsangehörigen sind, in dem Land.
Die Rechtslage in England. Alles ok und legal
Wichtig: In England gibt es kein Meldegesetz wie in Deutschland. Mein Service ist daher legal.
Ich stelle durch meine Dienste sicher, dass Sie immer per Post erreichbar sind. Mein „versicherter Postversand“ sorgt dafür, das alle an Sie gerichteten Sendungen bei Ihnen ankommen.
Die Rechtslage in Deutschland ist eindeutig.
Sich nicht amtlich anzumelden ist nicht legal. Nutzen Sie besser eine Meldeadresse und eine Briefkastenvermietung in England.
Berlin:
§ 30 [1] Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Meldepflichtiger
- sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, aus der er nicht auszieht,
- seine Pflicht zur An- und Abmeldung nach § 11 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 7 und § 22 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht unter Beachtung der Vorschriften des § 15 erfüllt,
- seinen Auskunftspflichten gegenüber der Meldebehörde nach § 14 nicht nachkommt,
- als Wohnungsgeber seinen Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 nicht nachkommt,
- als Binnenschiffer oder Reeder die Meldepflichten nach § 18 nicht erfüllt,
- als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter seine Pflichten nach § 21a nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
- Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksämter.
Quelle: Berliner Vorschrifteninformationssystem
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