Abtretung

Abtretung

Die Abtretung wird in Fachkreisen oft als Zession bezeichnet. Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine vertragliche Übertragung einer Forderung eine Gläubigers an einen neuen Gläubiger. Der abtretende Gläubiger hat damit keine Ansprüche mehr aus der Forderung, die gehen im vollen Umfang auf den neuen Gläubiger über.

Wichtig: Die Abtretung ist ein Vertrag. Eine einseitige Erklärung eines Gläubigers, dass er die Forderung an einen anderen Gläubiger abtritt ist daher nicht möglich.

Die Abtretung wird in Fachkreisen oft als Zession bezeichnet. Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine vertragliche Übertragung einer Forderung eine Gläubigers an einen neuen Gläubiger. Der abtretende Gläubiger hat damit keine Ansprüche mehr aus der Forderung, die gehen im vollen Umfang auf den neuen Gläubiger über.

Die Abtretung ist ein Forderungsübergang aus einem Schuldverhältnis, also ein Vermögenswert. Dingliche Rechte, wie die Herausgabe einer Sache sind im Rahmen dieses Rechtsgeschäfts nicht möglich.

Wissenswert ist auch, dass die Abtretung ein abstrakter Vorgang ist, das heißt sie ist nicht mit einem Kausalgeschäft verbunden.

„Beispiel:

Ein Inkassounternehmen kauft eine Forderung. Der Forderungskauf ist unwirksam, wegen eines Mangels des Kaufvertrags. Die Abtretung bleibt trotzdem wirksam. Sie ist aber als ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 – 822 BGB) kondizierbar. Es besteht also ein Herausgabeanspruch.

Typische Beispiele für Abtretungen

Kreditaufnahme

Bei einer Kreditaufnahme verlangt eine Bank häufig als einzige Sicherheit, dass der Kreditnehmer seine künftigen Einnahmen (Lohn, Abfindungen, Prämien) abtritt.

Dabei ist folgendes zu beachten:

  1. Nicht pfändbares Einkommen ist nicht abtretbar.
  2. Auch mit dem Abtretungsvertrag kann der Kreditgeber beispielsweise keine Sozialleistungen oder das Urlaubsgeld pfänden.
  3. Kommt der Kreditnehmer mit den raten in Verzug Gläubiger Mahnung an den Arbeitgeber herantreten und den pfändbaren Anteil des Gehalts beanspruchen.

Durch die Abtretung bedarf es also keines gerichtlichen Verfahrens, um eine Lohnpfändung durchzuführen.

Abtretung an Inkasso

Ein Kunde zahlt trotz Mahnung seine Rechnung nicht. Der Verkäufer verkauft die Forderung an ein Inkasso-Unternehmen. Dieses ist nun Inhaber der Forderung.

Hinweis:

  1. Es gibt eine Beitreibung laut Vollmacht oder eine Abtretung.
  2. Das Unternehmen muss das Dokument vorlegen, nach dem es berechtigt ist die Forderung beizutreiben
  3. Bei einem Forderungsverkauf akzeptieren Gerichte in der Regel keine Inkassogebühren, denn das Unternehmen handelt auf eigene Rechnung.
  4. Kann das Inkasso nicht belegen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage es beitreibt, ist es wichtig beim Gläubiger nachzufragen.
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