Abweisung mangels Masse

Abweisung mangels Masse

Sobald ein Insolvenzverfahren beantragt wird, prüft ein vorläufiger Insolvenzverwalter , ob das vorhandene Vermögen zur Deckung der Kosten ausreicht. Insolvenzgerichte lehnen in der Regel den Antrag auf Insolvenz einer juristische Person (beispielsweise Genossenschaft, Verein, GmbH, AG) oder Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft/OHG; Kommanditgesellschaft/KG) ab, wenn davon auszugehen ist, dass es nicht genügend Vermögen gibt. Dies regelt der § 26 der Insolvenzordnung (InsO).

Gläubiger können die Ablehnung verhindern, in dem Sie einen entspechenden Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten des Verfahrens leisten. Dies geschieht häufig, wenn ein Gläubiger den Verdacht hegt, dass der Firma Vermögenswerte entnommen wurde beziehungsweise ein Schuldner Vermögen übertragen hat. Der Insolvenzverwalter wird in solchen Fällen auf dem Wege der Insolvenzanfechtung versuchen die Vermögensverschiebung rückgängig zu machen.

Folgen der Abweisung mangels Masse

*Das Gericht ordnet grundsätzlich an, den Schuldner ins Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung (ZVO) einzutragen. Es übermittelt die Anordnung ebenso an das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 882h Abs. 1 ZVO).

*Die juristische Person beziehungsweise Personengesellschaften wird vom Gesetz her aufgelöst.

*Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters endet. Ab diesem Zeitpunkt sind wieder alle Schuldtitel gültig und eine Volstreckung in die Masse ist möglich. Dies kann sich im Einzelfall lohnen.

*Das Insolvenzgericht teilt jeden Insolvenzantrag der zuständigen Staatsanwaltschaft mit. Diese prüft, ob eine Insolvenzverschleppung nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) vorliegt. Der Geschäftsführer muss bei die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) innerhlalb einer Frist von 3 Wochen die Insolvenz beantragen. Unterlässt er dies, liegt eine Insolvenzverschleppung vor.

*Der Geschäftsführer wird automatisch zum Liqudator, sobald das Liquadtionsverfahren beginnt. Er muss nun eine Eröffnungsbilanz erstellen und das noch vorhandene Vermögen verwerten. Dieses ist zur Befriedihgung der Gläubiger zu verwenden. Einen Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger gibt es nicht.

Keine Abweisung bei der Privatinsolvenz

Eine Abweisung mangels Masse hätte zur Folge, dass keine Restschuldbefreiung möglich wäre. Der Schuldner würde also für 30 Jahre weiter in der Pflicht stehen die Schulden zu begleichen. §4 (InsO) regelt den Ablauf für natürliche Personen. Wenn diese einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, werden auf Antrag die Kosten des Verfahrens gestundet, wenn deren Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten zu decken.

Die gestundeten Beträge muss der Schuldner im Anschluss an die Restschuldbefreiung zurückerstatten. Ihm wird erlaubt die Beträge in angemessenen Raten zu zahlen, aber dies belastet natürlich den Start in ein schuldenfreies Leben erheblich.

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