Abzweigung

Abzweigung

Die Abzweigung ist eine Maßnahme einer Behörde oder einer Privatperson, um Unterhaltsforderungen einzutreiben. Hierbei geht ein Teil des Geldes einer Sozialleistung des Schuldners automatisch an die Person oder Behörde, bei der Unterhaltsschulden bestehen. Rechtsgrundlage für die Abzweigung ist § 48 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I).

Voraussetzungen

Damit eine Abzweigung möglich ist, sind verschiedene Voraussetzungen erforderlich.

Sozialleistung einer Behörde

Eine Abzweigung kommt nur für Sozialleistungen in Betracht, die die unterhaltspflichtige Person bezieht. Hierzu gehören beispielsweise Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Rente oder Krankengeld. Umstritten ist die Maßnahme allerdings bei Arbeitslosengeld II. Nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen (Urteil vom 21.12.2016, Az.: L 6 AS 1200/13) ist eine Abzweigung in diesem Fall nicht möglich. Als Grund führte das Gericht an, dass es sich beim Arbeitslosengeld II um ein Existenzminimum handelt. Dieses sei dem Empfänger daher zu belassen. Nach Maßgabe des Gerichts gilt dies auch dann, wenn der Bezug zusätzlich zu einem Arbeitslohn erfolgt.

Abzweigung

Verletzung der Unterhaltspflicht

Darüber hinaus ist eine Abzweigung gemäß § 48 Abs. 1 SGB I nur bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht möglich. Der Schuldner zahlt also trotz einer entsprechenden Pflicht keinen Unterhalt an seinen Ehepartner oder seine Kinder. Hat der Schuldner beispielsweise einen Kaufpreis oder seine Steuern nicht bezahlt, kommt die Abzweigung nicht in Betracht.

Antrag

Die Abzweigung erfolgt nicht automatisch. Hierfür ist regelmäßig ein Antrag der unterhaltsberechtigten Person oder seines gesetzlichen Vertreters notwendig. Der Antrag ist gegenüber der auszahlenden Behörde zu stellen.

Hierzu folgendes Beispiel: Ein Vater bezieht Arbeitslosengeld I und zahlt keinen Unterhalt für sein minderjähriges Kind. Die sorgeberechtigte Mutter stellt in diesem Fall einen Antrag auf Abzweigung bei der Bundesagentur für Arbeit.

Gemäß § 48 Abs. 1 S. 3 SGB I ist eine Auszahlung der Abzweigung auch an eine Stelle oder eine Person möglich, die Unterhalt gewährt. Somit ist beispielsweise auch das Jugendamt befugt, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wenn es Unterhalt auszahlt.

Abzweigbarer Betrag

Eine Abzweigung ist außerdem nur durchführbar, wenn hierfür genug Geld vorhanden ist. Hierbei ist erforderlich, dass die ausgezahlte Summe über dem Pfändungsfreibetrag liegt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dem Schuldner noch genug Geld für das tägliche Leben verbleibt.

Vollstreckbarer Titel

Als letzte Voraussetzung ist eine Abzweigung nur erfolgversprechend, wenn der unterhaltsberechtigten Person ein vollstreckbarer Titel über den Unterhalt vorliegt. Es ist somit beispielsweise ein entsprechender Gerichtsbeschluss erforderlich, der eine bestimmte Unterhaltszahlung vorsieht.

Ablauf der Abzweigung

Liegt der auszahlenden Behörde ein entsprechender Antrag vor, prüft die Behörde, ob die Maßnahme durchführbar ist. Sie benachrichtigt hierbei zunächst den Unterhaltsschuldner, der imstande ist, zu widersprechen. Außerdem berechnet die Behörde die Höhe des abzweigbaren Betrages. Ist alles erledigt, zahlt die Behörde fortan einen Teil der Sozialleistung direkt an die unterhaltsberechtigte Person. Der Unterhaltsschuldner erhält daher regelmäßig weniger Geld.

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