Mithilfe einer Anfechtung ist es möglich, eine rechtliche Erklärung nachträglich aufzuheben. Dies ist entscheidend, um beispielsweise einem versehentlich geschlossenen Vertrag zu entkommen. Eine Anfechtung ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen erfolgreich. Als Rechtsgrundlage dienen die §§ 119 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Dieser Beitrag enthält folgende Themen:
- Hintergrund
- Zulässigkeit der Anfechtung
- Einzelne Anfechtungsgründe im Überblick
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
- Folgen der Anfechtung
- Mit Herrn Engel den Schulden entkommen
Hintergrund
Im deutschen Recht spielen sogenannte Willenserklärungen eine große Rolle. Hierbei handelt es sich um Erklärungen, die rechtliche Folgen haben. Dazu gehören etwa die Zustimmung zu einem Vertrag, eine Schenkung oder auch die Kündigung.
Gibt jemand eine Willenserklärung ab, kann es hierbei zu zahlreichen Fehlern kommen. So ist es denkbar, dass jemand aus Versehen eine falsche Sache kauft. Oder jemand schließt einen Vertrag nur deshalb ab, weil ihn jemand dazu zwingt. Lügen führen eventuell ebenfalls dazu, dass jemand von falschen Informationen ausgeht und deshalb einen Vertrag unterschreibt. Dabei entstehen oft grundlos Schulden, da die Person für etwas bezahlt, dass sie gar nicht benötigt.
Für derartige Fälle gibt es die Anfechtung. Liegt ein sogenannter Anfechtungsgrund vor, ist es möglich, die abgegebene Erklärung außer Kraft zu setzen. Hierdurch sind die rechtlichen Folgen weitgehend aufgehoben. Ein geschlossener Vertrag beispielsweise ist nicht mehr existent.
Zulässigkeit der Anfechtung
Die Anfechtung ist grundsätzlich bei allen Willenserklärungen möglich. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen auch im Falle eines Irrtums oder eines anderen Grundes keine Anfechtung erlaubt ist. Hierzu zählen etwa Beitrittserklärungen zu einer GmbH oder Erklärungen im Rahmen eines Gerichtsprozesses.
Einzelne Anfechtungsgründe im Überblick
Nur wenn ein sogenannter Anfechtungsgrund vorliegt, ist jemand imstande, eine Willenserklärung anzufechten. Hierbei kommen zahlreiche Situationen in Betracht:
Irrtum über den Inhalt oder die Erklärung selbst
Ein Irrtum über den Inhalt oder die Erklärung liegt vor, wenn jemand unwissentlich etwas Falsches erklärt. Rechtsgrundlage für diesen Anfechtungsgrund ist § 119 Abs. 1 BGB. Hierzu folgendes Beispiel:
Jemand unterschreibt einen Vertrag über den Kauf eines Fernsehers. Dabei merkt er nicht, dass es im Vertrag um einen ganz anderen Fernseher geht, als er denkt. Hier ist der Käufer berechtigt, den Vertrag anzufechten, da er beim Vertragsschluss im Irrtum war.
Eine Anfechtung kommt auch dann in Betracht, wenn jemand nicht die Absicht hat, überhaupt eine Erklärung mit rechtlichen Folgen abzugeben. Dies veranschaulicht nachfolgendes Beispiel:
Jemand geht auf eine Versteigerung. Dort sieht er einen alten Freund und winkt ihm zur Begrüßung. Der Veranstalter der Versteigerung hält dies jedoch für ein Gebot und erteilt ihm den Zuschlag. Hier ist es nach allgemeiner Ansicht ebenfalls durchführbar, den Vertrag wieder rückgängig zu machen.
Auch ein Versprechen oder Verschreiben stellt einen Irrtum dar und berechtigt zur Anfechtung.
Irrtum über wesentliche Eigenschaften
Ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften liegt beispielsweise vor, wenn der korrekt gekaufte Gegenstand anders beschaffen ist. Der Anfechtungsgrund ergibt sich aus § 119 Abs. 2 BGB.
Hierzu ein weiterer Beispielfall. Jemand kauft ein Gemälde. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer denken, dass es sich um das Bild eines berühmten Malers handelt. Tatsächlich stammt es jedoch von einem unbekannten Hobbymaler.
Wichtig hierbei ist, dass es sich um einen Irrtum über wesentliche Eigenschaften handelt. Dies sind dauerhafte Merkmale, wie etwa der Maler eines Bildes. Der Preis einer Sache gehört nicht dazu. Findet also jemand heraus, dass er ein gekauftes Bild woanders günstiger bekommt, ist er nicht zur Anfechtung berechtigt. Darüber hinaus gehen in diesem Fall entsprechende Gewährleistungsrechte vor. Im oben genannten Beispiel ist es eventuell möglich, vom Vertrag zurückzutreten, weil die Sache mangelhaft ist. Dies hat Vorrang vor einer Anfechtung.
Übermittlungsirrtum
Der Übermittlungsirrtum gemäß § 120 BGB ist relevant, wenn jemand eine andere Person einsetzt, um etwa einen Vertrag zu schließen. Er lässt beispielsweise einen Bekannten nach dem Preis einer Sache fragen. Der Verkäufer nennt dem Boten den richtigen Preis, dieser teilt dem Käufer jedoch unbewusst einen wesentlich niedrigeren Preis mit. Der Käufer schließt den Vertrag daraufhin ab. Auch hier ist eine Anfechtung möglich.
Arglistige Täuschung oder Drohung
Eine Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung ist nach § 123 Abs. 1 BGB möglich.
Bei der arglistigen Täuschung ist der Empfänger der Willenserklärung für den Irrtum verantwortlich. Hier sind etwa Fälle erfasst, in denen der Verkäufer falsche Versprechungen macht und den Käufer so zum Vertragsabschluss bewegt.
Im Falle einer Drohung zwingt jemand eine Person zu einer Erklärung. Dabei droht beispielsweise jemand mit Schlägen, wenn der andere einen Vertrag nicht unterschreibt.
Anfechtungserklärung
Damit eine Anfechtung wirksam ist, ist gemäß § 143 BGB eine sogenannte Anfechtungserklärung erforderlich. Hierbei hat die anfechtende Person beispielsweise dem Vertragspartner mitzuteilen, dass sie die Anfechtung wünscht. Wie die Erklärung erfolgt, ist dabei nicht wichtig. Sie ist sowohl schriftlich als auch mündlich möglich. Die Mitteilung des Grundes ist nur erforderlich, wenn er für den anderen nicht erkennbar ist. Dies ist etwa im Beispiel mit der Versteigerung der Fall.
Anfechtungsfrist
Darüber hinaus ist die Anfechtung nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich. Bei einem Irrtum ist die Anfechtung sobald wie möglich zu erklären. Dies ergibt sich aus § 121 Abs. 1 BGB. Im Falle einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung hat die Anfechtung gemäß § 124 Abs. 1 BGB innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
Folgen der Anfechtung
Nach der Anfechtung sind die Willenserklärungen und damit verbundene Verträge unwirksam.
Unter Umständen hat die anfechtende Person jedoch Schadensersatz zu leisten. Dies betrifft alle Fälle, in denen etwa der Vertragspartner keine Schuld an einem Irrtum hat. Im Fall der Versteigerung konnte der Veranstalter beispielsweise nicht wissen, dass das Winken kein Gebot ist.
Bei einer Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung besteht daher regelmäßig keine Schadensersatzpflicht.
Mit Herrn Engel den Schulden entkommen
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen vertrauensvoll an Herrn Engel. Als Experte aus eigener Erfahrung besitzt er ein umfangreiches Praxiswissen zu Schulden aller Art. Gerne hilft er Ihnen unkompliziert weiter und zeigt Ihnen viele einfache Lösungswege auf. Herr Engel ist kein Rechtsanwalt und betreibt keine Rechtsberatung.