Beratungshilfe

Beratungshilfe

Bei der Beratungshilfe handelt es sich um eine Sozialleistung. Sie ist verfügbar für Personen, die nicht selbst in der Lage sind, die Kosten für einen Rechtsanwalt zu tragen. Rechtsgrundlage für die Beratungshilfe ist das Beratungshilfegesetz (BerHG).

Voraussetzungen für eine Beratungshilfe

Voraussetzung für eine Leistung nach dem BerHG ist zunächst ein entsprechender Antrag auf Beratungshilfe. Die Antragstellung erfolgt beim Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers.

Unzureichende finanzielle Mittel

Für eine Inanspruchnahme einer Beratungshilfe ist grundsätzlich erforderlich, dass der Antragsteller nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um einen Anwalt zu bezahlen. Dies ist auch der Fall, wenn der Antragsteller nur Geld für einen Teil der Rechnung hat. Ist nur eine Ratenzahlung möglich, kommt ebenfalls eine Beratungshilfe in Betracht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beratungshilfe

Kein anderes Mittel als die Beratungshilfe

Eine weitere Voraussetzung für die Beratungshilfe ist, dass dem Antragsteller keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um Rechtsberatung zu erhalten. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. So ist eine Beratungshilfe beispielsweise ausgeschlossen, wenn der Antragsteller eine Rechtsschutzversicherung hat. Auch eine Beratung von einer Verbraucherzentrale oder einer Schuldnerberatungsstelle kommt als Alternative in Betracht.

Eventuell ist auch eine Rechtsberatung durch eine Behörde möglich. So bietet beispielsweise das Jugendamt eine Beratung bezüglich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an. Die Beratung ist jedoch unzumutbar, wenn der Antragsteller beabsichtigt, gegen einen Bescheid dieser Behörde vorzugehen.

Kein ausländisches Recht

Beratungshilfe ist ausschließlich bei Angelegenheiten möglich, die auf deutschem Recht basieren. Wer beispielsweise beabsichtigt, etwas vor einem ausländischen Gericht einzuklagen, erhält keine Unterstützung. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 3 BerHG.

Keine Mutwilligkeit

Letzte Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beratungshilfe ist, dass der Antrag nicht mutwillig erscheint. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG. Dies ist der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass der Antragsteller unter normalen Umständen keine Rechtsberatung in Anspruch nehmen würde. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 BerHG.

Hierzu folgendes Beispiel: Jemand verkauft einen Gebrauchsgegenstand für einen Preis von zwei Euro. Der Käufer zahlt nicht. Unter diesen Umständen verzichtet der Verkäufer wahrscheinlich darauf, zum Anwalt zu gehen. Grund hierfür ist, dass die Anwaltskosten höher sind als der Kaufpreis. Beantragt jemand Beratungshilfe für eine derart unsinnige Rechtsberatung, ist ihm die Hilfe zu versagen.

Folgen der Beratungshilfe

Liegen alle Voraussetzungen vor, erhält der Antragsteller einen sogenannten Beratungsschein. Hiermit geht er zu einem Anwalt und löst den Schein ein. Gemäß § 3 Abs. 1 BerHG kommen neben Anwälten beispielsweise auch Steuerberater für die Beratung in Betracht. Die Beratungsperson erhebt in diesem Fall nur eine sehr geringe Gebühr gegenüber dem Antragsteller. Die übrigen Kosten macht er gegenüber dem Amtsgericht geltend, das hierfür aufkommt.

Die Beratungshilfe erfolgt in der Regel in Form der Rechtsberatung. Sofern notwendig, ist jedoch auch eine Vertretung des Antragstellers in einem Gerichtsverfahren möglich. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BerHG. Eine Vertretung ist hiernach erforderlich, wenn der Antragsteller aus bestimmten Gründen nicht selbst imstande ist, seine Rechte geltend zu machen. Ein derartiger Fall liegt etwa vor, wenn das Anliegen des Antragstellers komplex und sehr schwierig zu beurteilen ist.

Bei einem Strafprozess oder bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe nicht möglich. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG.

Aufhebung der Bewilligung einer Beratungshilfe

Unter bestimmten Voraussetzungen hebt das Amtsgericht die Bewilligung der Beratungshilfe wieder auf. Dies ist etwa der Fall, wenn die Person in einem Klageverfahren Geld erhält. Ist diese daraufhin selbst imstande, den Anwalt zu bezahlen, erfolgt die Aufhebung der Bewilligung. Auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorlagen, ist diese aufzuheben. Die einzelnen Gründe für eine Aufhebung ergeben sich aus § 6a BerHG. Eine Aufhebung ist nur innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Beratungshilfe möglich.

Schnelle Hilfe von Herrn Engel

Herr Engel ist Experte aus eigener Erfahrung. Mithilfe seines umfangreichen Praxiswissens zeigt er Ihnen gerne einfache Lösungswege für Ihr Schuldenproblem auf. Er ist nicht als Rechtsanwalt tätig und betreibt keine Rechtsberatung.

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