Haftbefehl

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Allgemeines zu Verschuldung und Haftbefehl über den Gerichtsvollzieher

Den Haftbefehl über den Gerichtsvollzieher fürchten viele Menschen. Was aber nicht bedeutet, dass man gleich den Kopf in den Sand stecken muss, wenn man Schulden hat. Nicht diese sind es, weshalb der Gerichtsvollzieher mit dem Haftbefehl drohen kann. Nein, es geht eher um die eidesstaatliche Versicherung, die man abgeben muss. Wer dazu nicht bereit ist, dem droht eventuell der Haftbefehl.

Wie alles beginnt

Alles beginnt mit der Zwangsvollstreckung, wenn ein Schuldner nicht auf Mahnungen reagiert. Irgendwie müssen Gläubiger an ihr Geld kommen. Liegt ein Titel vor, ist die Pfändung nicht mehr weit. Oft kommt es zur Kontopfändung mit vorheriger schriftlicher Anmahnung, für die aber kein Gerichtsvollzieher ins Haus komme muss. Manche Gläubiger schicken den Gerichtsvollzieher aber doch ins Haus, um zu sehen, ob sich dort nichts findet, was genügend Wert mit sich bringt. Dem Gläubiger steht es zu, sich seinen Schuldenwert anderweitig auszahlen zu lassen und das zur Not auch durch Pfändung.

Vor dem Haftbefehl kommt der Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher hat die Aufgabe der Mobiliarpfändung. Er kommt ins Haus – und das oft unangemeldet. Vor Ort schaut er sich um, ob pfändbare Wertgegenstände vorhanden sind. Was aber nicht bedeutet, dass er auch gleich pfändet. Er ist nämlich netter, als so manche Leute denken. Im ersten Schritt versucht er, sich mit dem Schuldner auf eine Ratenzahlung zu einigen.

Die Vermögensauskunft

Außerdem kommt er manchmal auch nur für die Vermögensauskunft. Diese hieß früher eidesstaatliche Versicherung und auch heute nennt man sie oft noch so. Der gültige Begriff ist heutzutage eindeutig “Vermögensauskunft”. Hier muss der Schuldner ein Formular ausfüllen und unterschreiben, um seine Vermögenwerte, wie auch das Einkommen, darlegen zu können. Der Gläubiger erhält so eine gute Übersicht aller Werte und weiß, ob etwas gepfändet werden kann. Auch wenn der Schuldner nichts hat, was gepfändet werde kann, bekommt der Gläubiger einen Überblick. Er kann sich über das Risiko eines Kostenverlusts informieren und seine Chancen abschätzen.

Die Vermögensauskunft (eidesstaatliche Versicherung) ist ein Muss

Wichtig zu wissen ist, dass die Vermögensauskunft abgegeben werden muss. Der Schuldner ist sogar alle zwei Jahre dazu verpflichtet. Man kann sie nur vermeiden, indem man lieber gleich auf Mahnungen reagiert und sich mit den Gläubigern einigt. Ist es aber dafür schon zu spät und man will sich der Vermögensauskunft entziehen, kann es zu einem Haftbefehl kommen. Die Haft dient dazu, diese Erklärung zu erzwingen. Wenn ein Haftbefehl vorliegen sollte oder der Gerichtsvollzieher damit droht, sollte ein Schuldner die Sache ernst nehmen und dementsprechend reagieren. Man sollte sich ganz schnell mit dem Gerichtsvollzieher an einen Tisch setzen, um die Vermögensauskunft abzugeben und schon wird der Haftbefehl wieder aufgehoben.

Gerichtsvollzieher sind in der Regel freundliche Menschen, die nur ihre Arbeit verrichten. Daher sollten sich Schuldner an ihre Pflichten erinnern und diesen nachkommen, damit erst gar kein Haftbefehl erhoben wird.

Nicht zu verwechseln mit dem Haftbefehl wegen privater Schulden

Natürlich darf der Haftbefehl wegen der Vermögensauskunft nicht mit dem Haftbefehl wegen privater Schulden verwechselt werden. Schuldner können in der Tat einen Haftbefehl erhalten, weil sie dem Staat Geld schulden. Sicherlich haben Sie schon von dem Haftbefehl wegen Steuerhinterziehung gehört. In dem Fall hat der Staat eine Anzeige erstattet und die Staatsanwaltschaft stellt bei genügend Beweisen den Haftbefehl aus.

Voraussetzungen für den Haftbefehl durch den Gerichtsvollzieher

Wer sich Sorgen wegen den Haftbefehl durch den Gerichtsvollzieher macht, sollte erst einmal ruhig durchatmen. Ja, es kann zu einem Haftbefehl durch den Gerichtsvollzieher kommen. Aber in dem Fall hat der Haftbefehl nur einen Grund: Der Schuldner soll die Vermögensauskunft abgeben und dies kann zur Not auch in Haft erzwungen werden.

Noch kein Haftbefehl

Es handelt sich nach § 802g ZPO nicht um den strafprozessrechtlichen Haftbefehl, sondern nur um die Vermögensauskunft, die so eingefordert wird. Das bedeutet, ein Schuldner bleibt in der Tat so lange in Haft, bis er dieser Auskunft endlich zustimmt und sie abgibt. Der Haftbefehl hat nichts mit dem Strafprozessrecht zu tun und ist nicht bei der Polizei oder den Ermittlungsbehörden notiert. Werden Sie zum Beispiel im Verkehr kontrolliert, müssen Sie nicht gleich Sorge haben, verhaftet zu werden. Das alleine reicht aus, dass man nicht ständig in Angst und Sorge leben muss. Natürlich ist der Haftbefehl schon ernst zu nehmen, er wird meist aber nicht sofort vollstreckt. Und wenn es dazu kommen sollte, kann sich der Schuldner auch in dem Moment noch anders verhalten und die eidesstaatliche Versicherung (Vermögensauskunft) abgeben und unterschreiben.

Die Vorgehensweise

Die Voraussetzungen für diesen Haftbefehl sind aber klar. Der Schuldner hat einem Gläubiger die Schuldsumme nicht zurückgezahlt. Er hat nicht auf Mahnungen reagiert und auch nicht auf die Zusendung des Titels. Er hat zwar den Gerichtsvollzieher empfangen, aber nicht ins Haus gelassen und später oder auch sofort, die Vermögensauskunft verweigert. Der Gerichtsvollzieher wird sich schon mehrmals angekündigt haben, bevor er zu einem Haftbefehl greift. Er kann sogar die Vollstreckung in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchführen, braucht dafür aber eine Anordnung des Amtsrichters (BGH 16.7.04 IXa ZB 46/04 MDR 04, 1379 Abruf-Nr.042305).

Auch durchsucht werden darf eine Wohnung nur auf Anordnung des Richters. Auch die Vollstreckung eines Haftbefehls durch den Gerichtsvollzieher kann in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen geschehen, sofern bei Gericht beantragt. Aber auch hier gilt, dass man sich nicht übermäßig sorgen muss. Diese besonderen Zeiten werden nur selten genehmigt, denn man greift in der geschützten Sphäre des Schuldners ein und begeht einen schwerwiegenden Eingriff in sein Freiheitsrecht. Der Schuldner, dies ist sogar gesetzlich festgehalten, erholt sich am Wochenende von der Arbeit und brauche die Zeit für die seelische Erholung. In der Nachtzeit gilt das Gleiche. Daher soll der Schuldner in seinem geschützten Bereich der Wohnung in diesen Zeiten vor Vollstreckungsmaßnahmen geschützt bleiben (§ 758a Abs. 4 ZPO). Nur in sehr schwierigen Fällen wird der gesonderten Vollstreckung von Gerichten stattgegeben.

Und auch dann muss man sich nicht gleich sorgen im Gefängnis zu sitzen. Die Abwendung der Erzwingungshaft wegen der Vermögenserklärung ist im Grunde sehr einfach.

Die Aufhebung der Erzwingungshaft

Die Erzwingungshaft durch den Gerichtsvollzieher kann aufgehoben werden. Viele Menschen bekommen regelrechte Panik, wenn Sie von einem Haftbefehl hören. Dabei muss dies so gar nicht sein. Man muss einfach nur gut informiert durchs Leben gehen. Die Regelungen für diesen Haftbefehl finden sich in der Zivilprozessordnung § 802g ZPO, § 802h ZPO und § 820i ZPO. Seit 2013 gibt es neue Rechte in der Zwangsvollstreckung. Demnach verliert der Haftbefehl nach zwei Jahren seine Gültigkeit. Auch nach Abgabe der Vermögensauskunft ist der Haftbefehl nicht mehr wirksam.

Kommt der Gerichtsvollzieher mit der Polizei ins Haus, kann also auch dort noch die Vermögensauskunft getätigt werden und die Polizei wird ohne Schuldner das Haus verlassen. Der Haftbefehl ist erloschen! Und auch kurz nach der Verhaftung kann die Auskunft erfolgen und schon darf der Schuldner das Gefängnis wieder verlassen.

Die Haftbefehle werden nur selten vollstreckt, weil die meisten Schuldner einsehen, dass es keinen Sinn macht, die Vermögensauskunft weiterhin zu verweigern. Wer es aber doch darauf ankommen lässt, bleibt so lange im Gefängnis, bis die Vermögensauskunft erfolgt ist.

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