Masseunzulänglichkeit

Masseunzulänglichkeit

 

Die Masseunzulänglichkeit ist ein Begriff aus dem Insolvenzrecht und beschreibt eine besondere Situation im Verlauf eines Insolvenzverfahrens. Sie tritt ein, wenn die vorhandene Insolvenzmasse – das heißt, das Vermögen des insolventen Unternehmens oder der insolventen Person – zwar ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst zu decken, jedoch nicht genügend Mittel vorhanden sind, um alle weiteren Verbindlichkeiten zu bedienen. Diese Verbindlichkeiten umfassen in der Regel Zahlungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und die sogenannte Masseverbindlichkeiten darstellen.

Zu den typischen Masseverbindlichkeiten gehören unter anderem die Löhne und Gehälter der verbleibenden Mitarbeiter, fällige Versicherungsbeiträge, Steuern wie die Grundsteuer sowie Kosten, die für die Verwaltung und den Erhalt der Insolvenzmasse anfallen. In einer Situation der Masseunzulänglichkeit ist es nicht mehr möglich, alle Gläubiger vollständig zu befriedigen. Stattdessen erfolgt eine sogenannte „rangmäßige“ Verteilung der verbleibenden Mittel, wobei bestimmte Gläubigergruppen Vorrang haben.

Die Insolvenzverwaltung muss in einem solchen Fall sofort die Masseunzulänglichkeit anzeigen, um die betroffenen Gläubiger entsprechend zu informieren. Dies führt oft zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Insolvenzverwalters, da neue Masseverbindlichkeiten nur noch begrenzt eingegangen werden können. Für Gläubiger bedeutet dies in der Regel, dass sie nur noch einen Teil ihrer Forderungen oder im schlimmsten Fall gar nichts mehr erhalten.

Die Masseunzulänglichkeit stellt somit eine besonders herausfordernde Situation dar, die in vielen Fällen zu erheblichen finanziellen Verlusten führt.

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