Steuerverkürzung

Steuerverkürzung

Eine sogenannte Steuerverkürzung liegt vor, wenn die vom Finanzamt festgesetzte Steuer niedriger ist, als die tatsächlich anfallende Steuer. Dies ergibt sich aus § 370 Abs. 4 S. 1 der Abgabenordnung (AO). Eine Steuerverkürzung führt dazu, dass der Steuerschuldner weniger zu zahlen hat, als eigentlich nach dem Gesetz vorgesehen ist. Je nach dem Grund für die Steuerverkürzung hat diese sehr unterschiedliche Folgen.

Straftatbestand Steuerhinterziehung

Ein möglicher Grund für eine verkürzte Steuer ist das absichtliche Verschweigen oder die falsche Angabe bestimmter Tatsachen gegenüber dem Finanzamt. Setzt das Finanzamt aufgrund dieser Handlungsweise die Steuer zu niedrig an, liegt eine Steuerhinterziehung vor. Rechtsgrundlage hierfür ist § 370 Abs. 1 AO. Diese ist strafbar und zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe nach sich.

Leichtfertige Steuerverkürzung

Bei einer sogenannten leichtfertigen Steuerverkürzung macht der Steuerschuldner aus Versehen falsche Angaben oder vergisst bestimmte Angaben in der Steuererklärung. Grund hierfür ist ein ungenaues Anfertigen der Steuererklärung. Rechtsgrundlage für die leichtfertig verkürzte Steuer ist § 378 AO.

Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung handelt es sich bei der Steuerverkürzung lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, sodass diese mit einem Bußgeld von maximal 50.000 Euro geahndet wird. Dies ergibt sich aus § 378 Abs. 2 AO.

Korrigiert oder ergänzt der Steuerschuldner seine Angaben, bevor das Finanzamt ihn über ein entsprechendes Verfahren informiert, entgeht er dem Bußgeld. Rechtsgrundlage hierfür ist § 378 Abs. 3 S. 1 AO. Es ist dem Steuerschuldner daher grundsätzlich möglich, im Rahmen der Selbstanzeige nachträglich Fehler zu berichtigen.

Bei einer leichtfertig verkürzten Steuer verlängert sich die Frist für die sogenannte Festsetzungsverjährung. Dies ist die Frist, bis zu der das Finanzamt imstande ist, eine Steuer nachträglich neu festzulegen. Im Normalfall beträgt die Frist gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Erhält das Finanzamt falsche Angaben vom Steuerschuldner, hat es fünf Jahre lang Zeit, um die Steuer neu festzusetzen. Dies ergibt sich aus § § 169 Abs. 2 S. 2 AO.

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