Unerlaubte Handlung

Unerlaubte Handlung

Eine unerlaubte Handlung ist ein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in bestimmte fremde Rechtsgüter und Rechte. Liegen alle Voraussetzungen vor, hat die geschädigte Person einen Anspruch auf Schadensersatz. Als Rechtsgrundlage dienen grundsätzlich die §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darüber hinaus gibt es auch spezielle unerlaubte Handlungen, die separat geregelt sind.

In diesem Beitrag finden Sie folgende Themen:

  • unerlaubte Handlungen nach dem BGB
  • weitere unerlaubte Handlungen
  • Schutzgesetze
  • unkomplizierte Hilfe von Herrn Engel

Unerlaubte Handlungen nach dem BGB

Damit eine unerlaubte Handlung nach dem BGB vorliegt, sind drei Voraussetzungen erforderlich: Ein verletztes Rechtsgut oder ein verletztes Recht einer Person, die Rechtswidrigkeit des Handelns und das sogenannte Verschulden.

Verletztes Recht oder Rechtsgut

Das Gesetz unterscheidet zwischen Rechtsgütern und Rechten. Alle in § 823 I BGB genannten konkreten Rechtspositionen mit Ausnahme des Eigentums sind Rechtsgüter. Hierzu gehören beispielsweise das Leben, der Körper oder die Freiheit einer Person. Daneben gibt es die sogenannten Rechte. Hierzu gehören etwa die Eigentumsrechte und die im Gesetz benannten sonstigen Rechte.

unerlaubte Handlung

Die Verletzung eines Rechtsgutes ist oft offensichtlich. Schlägt beispielsweise jemand eine andere Person, sind zwei Rechtsgüter verletzt: Der Körper der Person und ihre Gesundheit, da ein Schlag in der Regel mit Schmerzen verbunden ist. Weniger deutlich ist die Verletzung etwa, wenn jemand der Person die Haare abschneidet. Auch hier liegt eine Körperverletzung vor, die Gesundheit ist jedoch in der Regel nicht betroffen. Das Leben einer Person ist nur verletzt, wenn die Person anschließend tot ist. Irreführend ist der Begriff der Freiheit. Hier ist nur die Bewegungsfreiheit gemeint. Ein Eingriff liegt etwa vor, wenn jemand eine Person einsperrt.

Der Eingriff in die Rechte einer Person ist schwieriger zu beurteilen. Bezüglich der Eigentumsrechte sind eine Vielzahl von unerlaubten Handlungen denkbar. Hierzu gehören beispielsweise das Beschädigen einer fremden Sache, aber auch der Fall, in dem eine Person diese unerlaubt weiterveräußert.

Daneben gibt es die sonstigen Rechte, die nicht einzeln in § 823 Abs. 1 BGB aufgeführt sind. Hierzu gehört etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es ist beispielsweise dann verletzt, wenn jemand heimlich intime Fotos von einer Person anfertigt und weitergibt. Relevant ist auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hier sind beispielsweise der Kundenstamm oder die Auftragslage eines Betriebes geschützt.

Rechtswidrigkeit

Der Eingriff in ein Recht oder Rechtsgut einer Person verursacht nur dann eine Schadensersatzpflicht, wenn er rechtswidrig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn jemand einen guten Grund hat, einen Eingriff bei einer anderen Person vorzunehmen. Hierzu gehört beispielsweise die Einwilligung der Person in den Eingriff. Die Person erlaubt beispielsweise einem Friseur, ihr die Haare zu schneiden oder dem Arzt eine Operation vorzunehmen. Auch ein Handeln in Notwehr stellt einen zulässigen Grund für den Eingriff dar.

Verschulden

Zuletzt ist es erforderlich, dass jemand Schuld an dem Eingriff trägt. Dies ist bei vorsätzlichem Handeln immer der Fall. Verletzt jemand eine Person aus Versehen, kommt es darauf an, ob die Verletzung vorherzusehen war. Hierzu folgendes Beispiel: Eine Person geht zum Friseur und bittet darum, ihre Haare ein klein wenig zu kürzen. Der Friseur ist durcheinander und verpasst ihr stattdessen eine Glatze. Hier handelt der Friseur eindeutig schuldhaft und hat daher Schadensersatz zu leisten. Anders verhält es sich, wenn die Person sich verspricht und irrtümlich eine Glatze wünscht. Den Friseur trifft in diesem Fall keine Schuld und er hat daher keinen Schadensersatz zu leisten.

Folgen

Liegen alle Voraussetzungen vor, hat die verletzte Person einen Anspruch auf Schadensersatz. Wie hoch dieser ausfällt, ist sehr unterschiedlich. Einfach zu bestimmen ist dies etwa bei einer zerstörten Sache. Hier ist der Wert der Sache zugrunde zu legen. Wesentlich schwieriger ist es bei einer Körperverletzung. Hier hat der Schuldner gegebenenfalls Operationskosten zu erstatten oder Schmerzensgeld zu zahlen.

Weitere unerlaubte Handlungen

Neben den unerlaubten Handlungen im BGB gibt es verschiedene Spezialgesetze, die weitere unerlaubte Handlungen enthalten. Liegt ein solcher spezieller Fall vor, sind die allgemeinen Regelungen im BGB hierzu nicht anwendbar.

Zu den Spezialgesetzen zählt etwa das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Sowohl der Fahrer als auch der Halter eines Fahrzeuges haften für Schäden an Personen oder fremdem Eigentum infolge einer Autofahrt. Hierbei gibt es zwischen Halter und Fahrer einen entscheidenden Unterschied. Die Haftung des Fahrers setzt gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 StVG ein Verschulden voraus. Der Fahrer ist somit nur zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich handelte oder einen Fehler beging. Bei der Haftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 Abs. 1 StVG ist ein Schaden jedoch auch dann zu ersetzen, wenn kein Verschulden vorliegt. Der Halter geht daher ein hohes Risiko ein, wenn er eine andere Person ans Steuer lässt.

Schutzgesetze

Die sogenannten Schutzgesetze erweitern die Anzahl möglicher Eingriffe für eine Schadensersatzpflicht zusätzlich. Rechtsgrundlage hierfür ist § 823 Abs. 2 BGB. Als Schutzgesetz kommt jede Regelung in Betracht, die dem Schutz von Einzelpersonen dient. Hierzu zählen beispielsweise viele Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch (StGB).

Auf diesem Weg ist es möglich, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes auch zu einem Anspruch auf Schadensersatz führt. Hierzu folgendes Beispiel: Ein Journalist schreibt einen Artikel über kriminelle Geschäftspraktiken des Unternehmers. Die Vorwürfe sind erfunden. Bei Veröffentlichung des Artikels entgehen dem Unternehmer viele Aufträge. Hier kommt eine Verletzung seines Rechts am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb in Betracht. Das Verhalten des Journalisten ist unter Umständen als Verleumdung gemäß § 187 StGB strafbar. Da es sich hierbei um ein Schutzgesetz handelt, ist der Journalist eventuell verpflichtet, den finanziellen Schaden des Unternehmers zu ersetzen.

Unkomplizierte Hilfe von Herrn Engel

Herr Engel ist Experte aus eigener Erfahrung und steht Ihnen gerne mit seinem umfangreichen Praxiswissen zur Verfügung. Er ist kein Rechtsanwalt und betreibt keine Rechtsberatung. Herr Engel ist jedoch in der Lage, Ihnen viele einfache Lösungswege aufzuzeigen, mit denen Sie der Schuldenfalle entkommen.

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