Verjährung bei Steuerschulden

Verjährung bei Steuerschulden

Auch Steuerschulden unterliegen der Verjährung. Wann genau eine Forderung des Finanzamts verjährt, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Hierbei lassen sich die Festsetzungsverjährung und die Zahlungsverjährung unterscheiden.

Verjährung von Steuerschulden

Festsetzungsverjährung

Die Festsetzungsverjährung bezeichnet die Frist, bis zu der es möglich ist, den Steuerbescheid nachträglich zu verändern. Grundlage hierfür ist, dass das Finanzamt Steuern grundsätzlich nur vorläufig festsetzt. Innerhalb der Festsetzungsfrist ist es sowohl dem Steuerschuldner als auch dem Finanzamt möglich, Veränderungen herbeizuführen. Das Finanzamt ist beispielsweise berechtigt, Fehler zu korrigieren. Der Steuerschuldner hingegen ist beispielsweise imstande, Rechnungen nachzureichen, um die Steuerschuld zu vermindern.

Ist die Frist abgelaufen, ist es gemäß § 169 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr möglich, einen Steuerbescheid zu ändern oder ihn aufzuheben. Nach § 169 Abs. 1 S. 2 AO sind auch offenbare Unrichtigkeiten nicht mehr korrigierbar. Hierzu gehören gemäß § 129 AO beispielsweise auch Schreib- oder Rechenfehler.

Gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist in der Regel vier Jahre. Dies betrifft beispielsweise die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:

Bei einer sogenannten leichtfertig verkürzten Steuer beträgt die Frist gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO fünf Jahre. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn die Steuererklärung aufgrund einer nicht gründlichen Anfertigung Fehler enthält. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Frist gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO sogar zehn Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO nach dem 31. Dezember des Jahres der Abgabe der Steuererklärung.

Zahlungsverjährung

Bei der Zahlungsverjährung handelt es sich um die Frist, in der das Finanzamt in der Lage ist, seine Forderungen einzutreiben. Gemäß § 228 S. 2 AO beträgt sie in der Regel fünf Jahre. Danach sind die Steuerschulden verjährt und das Finanzamt ist nicht mehr imstande, sie einzufordern. Die Frist beginnt gemäß § 229 Abs. 1 AO am 1. Januar des Folgejahres, nach welchem das Finanzamt die Steuer festsetzte.

Es gibt verschiedene Ereignisse, die den Eintritt der Zahlungsverjährung hinauszögern. Gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 8 AO verlängert sich die Frist beispielsweise mit jeder Mahnung des Finanzamts. Die Frist beginnt hierbei ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres erneut. Auch ein Antrag des Schuldners auf Stundung verlängert die Verjährungsfrist. Daher ist es möglich, dass die Zahlungsverjährung auch nach Jahrzehnten nicht eintritt.

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