Zusammenveranlagung – ist eine Kontopfändung beim Ehepartner zulässig?

Zusammenveranlagung – ist eine Kontopfändung beim Ehepartner zulässig?

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten oder bei persönlichen Krisen wie schweren Krankheiten können Schulden entstehen, die zu Pfändungen führen. Diese werden eingeleitet, wenn Schuldner ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können und Gläubiger gesicherte Forderungen haben. Kommt es zu einer erfolgreichen Kontopfändung, kann sich das Guthaben auf dem Konto erheblich verringern und Daueraufträge werden womöglich gestoppt.

In besonderen Fällen kann sogar auf das Konto des Ehepartners zugegriffen werden. Doch unter welchen Voraussetzungen ist der Zugriff auf das Konto des Partners erlaubt und was sollten Ehepartner von Schuldnern bei einer Pfändung beachten? Und welche Besonderheiten gelten bei Steuerschulden?

Unterhalt

Vollstreckungstitel – die Grundlage einer Pfändung

Möchte ein privater Gläubiger ausstehende Forderungen, beispielsweise aus unbezahlten Rechnungen, eintreiben, kann er sich einen Vollstreckungstitel beim zuständigen Amtsgericht sichern. Erst mit diesem Titel und dem daraus resultierenden Vollstreckungsbescheid, können unter gewissen Bedingungen eine Lohn-, Gehalts- oder Kontopfändung initiiert werden.

Im Fall von Steuerschulden liegt die Zuständigkeit beim Finanzamt. Hierbei ist der Gang zum Amtsgericht nicht erforderlich, da das Finanzamt die ausstehenden Steuerverbindlichkeiten direkt selbst vollstrecken darf. Die Basis hierfür bildet der entsprechende Steuerbescheid, der die Steuerschuld ausweist. Dadurch hat das Finanzamt die Möglichkeit, relativ zügig eine Pfändung durchzuführen. Es kann auch die Ermittlung aller Bankkonten des Schuldners oder der Schuldnerin anordnen.

Wie private Gläubiger muss das Finanzamt bestimmte Regeln einhalten und darf somit nicht wahllos pfänden. Zunächst müssen zumindest die vorgeschriebene Anzahl an Zahlungserinnerungen und Mahnungen für ausstehende Forderungen versandt worden sein, und es darf sich keineswegs um eine verjährte Steuerschuld handeln. Hat der Schuldner oder die Schuldnerin auch nach den Mahnungen den ausstehenden Betrag nicht beglichen oder zumindest eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart, muss das Finanzamt einen schriftlichen Vollstreckungsbescheid, auch Leistungsgebot genannt, zustellen, bevor eine Pfändung eingeleitet werden kann.

Wer zu den Anspruchsberechtigten zählt

Jeder Verbraucher mit legalem Aufenthalt in der Europäischen Union hat das Recht, einen Basiskontovertrag abzuschließen. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Menschen ohne festen Wohnsitz sowie auf Asylsuchende. Auch Verbraucher ohne Aufenthaltserlaubnis, die allerdings aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abschiebbar sind, haben diesen Anspruch.

Um das Konto zu eröffnen, ist lediglich die Angabe einer postalischen Adresse erforderlich. Das bedeutet, dass eine Erreichbarkeit durch Familienmitglieder, Freunde oder eine Beratungsstelle ausreichend ist. Eine offizielle Wohnadresse im Sinne des Meldewesens ist dabei nicht zwingend notwendig.

Mahnbescheid

Kontopfändung bei Ehefrau oder Ehemann – was bei Steuerschulden gilt

Wer heiratet, teilt vieles – auch seine steuerlichen Pflichten. Die so genannte Zusammenveranlagung ermöglicht es den Finanzbehörden, die Ehegatten gemäß § 44 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) für die entstandenen Steuerschulden als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.

Im Falle einer drohenden Vollstreckung bietet § 268 AO jedoch die Möglichkeit, die Steuerschuld aufzuteilen. Durch eine fiktive getrennte Veranlagung kann die Vollstreckung ausschließlich gegen den ursprünglichen Schuldner oder die ursprüngliche Schuldnerin erfolgen. Hierfür ist ein gesonderter Antrag beim Finanzamt erforderlich. Die Vorzüge der Zusammenveranlagung können weiterhin in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig wird das Konto vor einer Pfändung durch die Finanzverwaltung geschützt.

Nach § 278 AO bleibt eine Vollstreckung in das Vermögen aber dann zulässig, wenn dieses vom Steuerschuldner unentgeltlich auf den Partner oder die Partnerin übertragen wurde. Es empfiehlt sich, die Maßnahmen der Finanzbehörden genau zu prüfen.

Weg-Adresse – wir bieten maßgeschneiderte Lösungen

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Zögern Sie nicht, den Kontakt zu uns herzustellen – ob telefonisch oder über unser Online-Kontaktformular. Ein vertrauensvolles Gespräch mit uns könnte Ihr erster Schritt in Richtung eines schuldenfreien und sorgenreduzierten Lebens sein. Wir sind hier, um Ihnen Unterstützung zu bieten!

 

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