Gibt es eine Verjährungsfrist für Schulden?

Gibt es eine Verjährungsfrist für Schulden?

Viele Schuldner hoffen darauf, dass ihnen die Außenstände nach einer gewissen Frist erlassen werden. Doch wie gestaltet sich die rechtliche Situation? Tatsächlich können Schulden ab einer gewissen Frist verjähren. Allerdings hängt die Verjährungsfrist von der Art der Schulden und der Frage ab, ob es einen Vollstreckungstitel gibt. In diesem Beitrag haben wir Ihnen kompakt alle aktuellen Informationen zur Verjährungsfrist von Schulden zusammengefasst.

Schulden verjähren laut BGB nach 3 Jahren

Das BGB bildet die gesetzliche Grundlage für die Verjährung von Schulden. Nach § 195 BGB wird eine Verjährungsfrist von 3 Jahren festgesetzt. Diese Frist gilt für verschiedene Arten von Schulden:

  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Kauf- und Lieferverträge
  • Mietschulden
  • Forderungen aus Dienstleistungen

Die Verjährungsfrist gilt dabei erst ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Schulden entstanden sind.  Wenn also eine Miete im Februar 2022 nicht bezahlt wurde, dann beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist am 31.12.2022. Die Forderung ist am 1. Januar 2025 verjährt.

Durch einen gerichtlichen Mahnbescheid verlängert sich die Verjährungsfrist

Es gibt einige Ausnahmen, für die die Verjährungsfrist nicht gilt. Einfache Mahnschreiben, die beispielsweise der private Vermieter erstellt, ändern an der Verjährungsfrist nichts. Auch Schreiben von Inkassounternehmen zählen nicht. Erhält der Schuldner allerdings einen gerichtlichen Mahnbescheid, dann verlängert sich die gesetzlich Verjährungsfrist noch einmal um 6 Monate.

Teilzahlungen verlängern die Verjährungsfrist

Wenn Schuldner nach dem Erhalt eine Teilzahlung leisten, dann wird die Verjährungsfrist automatisch unterbrochen. Sie beginnt ab dem Tag der Zahlung neu und läuft dann für drei weitere Jahre.

So gestaltet sich die Verjährungsfrist bei titulierten Schulden

Wenn Gläubiger einen amtlichen Titel eingeholt haben, dann verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Vielfaches. Ist beispielsweise ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden, ein anderes gerichtliches Urteil oder eine notarielle Urkunde, dann verjährt die titulierte Forderung erst nach 30 Jahren.

Auch hier gibt es wieder Ausnahmen. Im § 197 stellt das BGB klar, dass eine Verjährungsfrist bei titulierten Schulden auch wieder neu beginnen kann. Dieser Umstand trifft dann ein, wenn der Schuldner eine Abschlagszahlung leistet oder wenn Besitz und Vermögen des Schuldners vollstreckt wurden.

Die Verjährungsfristen von Schulden bei Finanzamt und Krankenkasse

Die Verjährungsfristen von Steuerschulden oder Schulden bei der Krankenkasse werden nicht durch das BGB geregelt, sondern die Abgabenordnung (§ 228). Demnach verjähren Steuern beim Finanzamt nach fünf Jahren – die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Steuern hätten bezahlt werden müssen.

Ansprüche, die Krankenkassen stellen, verjähren bereits in einem Zeitraum von vier Jahren. Wurden die Beiträge allerdings vorsätzlich nicht gezahlt, dann liegt die Verjährungsfrist bei 30 Jahren. Allerdings gilt auch hier: Ein gerichtlicher Mahnbescheid oder ein Vollstreckungstitel verlängern diese Fristen erheblich.

Schuldner sollten nicht auf eine Verjährung der Schulden warten

Es ist allerdings ein Irrglaube, dass Schuldner einfach geduldig abwarten können, bis die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Wer einfach untätig wartet, hat oft schlechte Karten. Auch wenn der Zeitraum der Verjährungsfrist abgelaufen ist, verjähren die Schulden nicht zwangsläufig.

Wer offene Forderungen einfach ignoriert, beweist eine schlechte Zahlungsmoral. Diese wiederum spiegelt sich in der Schufa-Auskunft wider. Dadurch entstehen Probleme beim Abschluss von Verträgen. Daher sind Schuldner immer gut beraten, sich aktiv um eine Entschuldung zu bemühen. Ein Weg kann beispielsweise eine außergerichtliche Schuldenbereinigung oder eine Privatinsolvenz sein.

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