Aufrechnung

Aufrechnung

Eine Aufrechnung bezeichnet das Verrechnen von zwei Forderungen miteinander. Sie ist nur möglich, wenn die sogenannte Aufrechnungslage vorliegt. Darüber hinaus ist die Aufrechnung einseitig erklärungsbedürftig. Dies heißt, dass es grundsätzlich keine Vereinbarung gibt. Es genügt, wenn eine Vertragspartei die Aufrechnung erklärt. Rechtsgrundlage ist § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Aufrechnung

Aufrechnungslage

Liegen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung grundsätzlich vor, heißt dies Aufrechnungslage. Nachfolgend erfahren Sie mehr über die einzelnen Erfordernisse der Aufrechnung.

Gegenseitigkeit

Zunächst sind zwei gegenseitige Forderungen notwendig. Dies ist der Fall, wenn beide Vertragsparteien jeweils eine Forderung gegenüber der anderen Vertragspartei haben.

Gleichartigkeit bei der Aufrechnung

Die Forderungen kommen nur dann für eine Aufrechnung in Betracht, wenn sie gleichartig sind. Als Beispiel ist folgender Fall denkbar: Ein Vertragspartner hat einen Anspruch auf Übereignung einer Sache und der andere auf Zahlung einer Geldsumme. Hier sind die Forderungen nicht gleichartig und damit nicht aufrechenbar. Anders ist es hingegen, wenn beide Vertragsparteien Geldforderungen gegeneinander haben. Diese Forderungen sind gleichartig und damit aufrechenbar.

Erfüllbare Hauptforderung

Die Hauptforderung ist die Forderung desjenigen, gegen den die Aufrechnung erfolgt. Sie ist erfüllbar, wenn sie tatsächlich besteht und die Leistung fällig ist. Eine nicht fällige Leistung kommt etwa bei einem Kreditvertrag mit einer bestimmten Laufzeit in Betracht. Hier ist eventuell keine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens durch den Aufrechnenden vorgesehen.

Fällige und durchsetzbare Gegenforderung

Die Gegenforderung bezeichnet die Forderung des Aufrechnenden gegenüber dem anderen Vertragspartner. Auch hier ist es erforderlich, dass die Forderung fällig ist. Darüber hinaus hat sie auch durchsetzbar zu sein. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn sie verjährt ist.

Aufrechnungserklärung

Gemäß § 388 S. 1 BGB ist eine Aufrechnung nur möglich, wenn der Aufrechnende sie gegenüber dem anderen Vertragspartner erklärt. Er sagt also, dass er die Forderungen aufrechnet. Nicht zulässig sind gemäß § 388 S. 2 BGB weitere Bedingungen für die Aufrechnung. Dem Aufrechnenden ist es beispielsweise nicht erlaubt, nur aufzurechnen, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. Eine solche Erklärung ist unwirksam.

Ausschluss der Aufrechnung

In manchen Fällen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Grundlage hierfür ist etwa eine vorherige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Unabhängig davon gibt es auch gesetzliche Aufrechnungsverbote. Dies betrifft beispielsweise Forderungen auf Schadensersatz aus einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 BGB. Unter den Begriff unerlaubte Handlung fällt etwa eine Sachbeschädigung. Rechtsgrundlage für dieses Verbot ist § 393 BGB.

Folgen einer Aufrechnung

Ist die Aufrechnung wirksam, erlöschen die Forderungen, soweit sie sich decken. Dies ergibt sich aus § 389 BGB. Haben beispielsweise beide Parteien gegeneinander einen Anspruch auf Zahlung einer identischen Geldsumme, sind sie sozusagen quitt. Sind die Summen unterschiedlich hoch, bleibt bei einer Partei eine Restforderung bestehen.

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