Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine wichtige Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt, weil sich aus dieser in der Regel ablesen lässt, wie viel Unterhalt ein Elternteil seinen Kindern zu zahlen hat. Die einzelnen Beträge ändern sich dabei regelmäßig. Rechtsgrundlage für die Düsseldorfer Tabelle ist § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Unterhaltspflicht

Im Grunde ist die Düsseldorfer Tabelle nur für Elternteile relevant, bei denen sich das Kind nicht ständig aufhält. Diese Elternteile sind zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet und haben somit Ihren Unterhalt in Geld zu leisten. Dies ergibt sich aus § 1612a BGB. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt beispielsweise durch die Erziehung und Beherbergung des Kindes.

Unterhaltsberechtigt sind nur minderjährige Kinder oder Kinder, die sich noch in einer ersten Ausbildung oder einem Studium befinden.

Darüber hinaus ist ein Elternteil in der Regel nur zum Unterhalt verpflichtet, wenn sein Einkommen über dem Selbstbehalt liegt. Es handelt sich hierbei um einen bestimmten Betrag, der dem Elternteil verbleibt, um damit ein angemessenes Leben zu führen. Der Betrag ist für arbeitende Elternteile grundsätzlich höher als für arbeitslose Elternteile und auch der Selbstbehalt ist Teil der Düsseldorfer Tabelle und ändert sich in bestimmten Abständen.

Düsseldorfer Tabelle

Höhe des Unterhaltes

Sobald ein Elternteil zum Unterhalt verpflichtet ist, hat es seinem Kind grundsätzlich den sogenannten Mindestunterhalt zu leisten. Dieser ist notwendig, damit das Kind nicht unter dem Existenzminimum lebt. Die Höhe des Unterhaltes ist nach bestimmten Altersstufen gestaffelt und erhöht sich mit zunehmendem Alter des Kindes. Ein höherer Unterhalt ist nach Vollendung des 6. Lebensjahres, des 12. Lebensjahres und des 18. Lebensjahres zu zahlen.

Ist der unterhaltspflichtige Elternteil in der Lage, mehr als den Mindestunterhalt zu leisten, erhöht sich der Unterhaltsanspruch des Kindes. Die Beträge richten sich jeweils nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und sind in der Tabelle enthalten.

In der letzten Spalte der Tabelle ist für jede Unterhaltsgruppe ein sogenannter Bedarfskontrollbetrag angegeben. Dieser bezeichnet den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhaltes verbleiben soll. Je mehr Unterhalt der Elternteil zu leisten hat, desto höher ist auch der Bedarfskontrollbetrag. Verbleibt dem Elternteil nach Abzug des Unterhaltes weniger Geld als beabsichtigt, ist er grundsätzlich in die nächstniedrigere Unterhaltsgruppe einzuordnen.

Kann jemand den Mindestunterhalt nicht aufbringen, hat das Kind eventuell einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Hier übernimmt der Staat einen Teil des Unterhaltes und versucht später, das Geld beim unterhaltspflichtigen Elternteil einzutreiben.

Bei mehreren Kindern verändert sich der Unterhaltsanspruch der einzelnen Kinder. Hier ist eine separate Tabelle mit den genauen Zahlbeträgen enthalten. Genügt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht, um den Unterhalt für alle Kinder zu zahlen, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. In diesem Fall ist der Unterhalt nach festgelegten Kriterien auf die einzelnen Kinder zu verteilen.

Bestimmte Ausgaben des Kindes wie Beiträge zu einer Kranken-oder Pflegeversicherung oder Studiengebühren sind nicht Teil des allgemeinen Unterhalts, denn sie begründen einen sogenannten Mehrbedarf, der gegebenenfalls zusätzlich zu zahlen ist.

Berücksichtigung des Kindergeldes

Für minderjährige Kinder steht grundsätzlich beiden Elternteilen das Kindergeld je zur Hälfte zu. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt jedoch nur an dasjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der unterhaltspflichtige Elternteil ist daher befugt, die Hälfte des Kindergeldes von der Unterhaltspflicht abzuziehen. Bei volljährigen Kindern erfolgt ein Abzug des kompletten Kindergeldes.

Der endgültige Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldes ist weiter hinten in der Düsseldorfer Tabelle zu finden.

Unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen

Das für den Unterhalt relevante Nettoeinkommen ist oft nicht direkt aus der Lohnabrechnung ersichtlich, denn neben Steuern und Versicherungsbeiträgen gibt es weitere Abzüge, die das Nettoeinkommen verringern.

Der unterhaltspflichtige Elternteil ist beispielsweise befugt, berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, wobei hierbei eine Pauschale von fünf Prozent des Nettoeinkommens üblich ist. Höhere Aufwendungen sind nachzuweisen. Die Aufwendungen sind jedoch nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu berücksichtigen.

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