Grundschuld

Grundschuld

Eine Grundschuld ist – wie die Hypothek – ein Grundpfandrecht. Es ist also ein Pfandrecht an einem Grundstück, einer Wohnung oder etwas Ähnlichem. Im Gegensatz zur Hypothek dient die sie nicht der Sicherung einer bestimmten Forderung des Gläubigers, sondern sichert stattdessen eine festgelegte Geldsumme ab. Rechtsgrundlage hierbei ist § 1191 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Grundschuld

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Voraussetzungen und Folgen

Gemäß §§ 1191 Abs. 1, 873 BGB ist zunächst eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien notwendig, damit eine Grundschuld entsteht. Eine gesetzliche Grundschuld ist nicht vorgesehen. Gemäß §§ 1191 Abs. 1, 873 Abs 1 BGB ist die Grundschuld erst wirksam, wenn die Eintragung ins Grundbuch erfolgt. Bis dahin sind die Vertragsparteien an die Grundschuld gemäß § 873 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht gebunden.

Die Grundschuld ist der Hypothek sehr ähnlich. Gemäß § 1192 Abs. 1 BGB sind viele Regeln der Hypothek entsprechend anzuwenden. Es ist daher auch hier zwischen einer Briefgrundschuld und einer Buchgrundschuld zu unterscheiden. Bei der Briefgrundschuld entsteht die Grundschuld gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1117 Abs. 1 mit der Übergabe des Grundschuldbriefes. Dies ist eine Urkunde, aus der sich der Inhalt der Grundschuld ergibt. Bei der Buchgrundschuld verzichten die Parteien gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 BGB auf den Brief. Dies ist im Grundbuch zu vermerken.

Begleicht der Schuldner eine Forderung des Gläubigers nicht, ist dieser gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB berechtigt, beispielsweise ein Grundstück zwangszuversteigern.

Sicherungsvertrag

Obwohl die Grundschuld grundsätzlich nicht an eine Forderung gebunden ist, ist es möglich, dies separat zu vereinbaren. Diese Vereinbarung nennt sich Sicherungsvertrag. Hierbei legen die Parteien fest, dass die Grundschuld von einer bestimmten Forderung abhängig ist. Die Grundschuld heißt in diesem Fall Sicherungsgrundschuld.

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