Schuldübernahme

Schuldübernahme

Bei der Schuldübernahme handelt es sich um einen Vertrag. Hierbei übernimmt eine dritte Person freiwillig die Schuld eines anderen gegenüber einem Gläubiger. Dabei ist sowohl die Übernahme durch eine natürliche als auch durch eine juristische Person möglich. Eine natürliche Person ist – einfach gesagt – jeder Mensch. Eine juristische Person ist beispielsweise eine GmbH. Die Schuldübernahme ergibt sich aus den §§ 414 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Schuldübernahme

Arten der Schuldübernahme

Um eine Schuldübernahme zu vereinbaren, kommen zwei Varianten in Betracht. Zum einen ist es dem Übernehmer der Schuld möglich, diese gemäß § 414 BGB durch einen Vertrag mit dem Gläubiger zu übernehmen. Daneben ist es gemäß § 415 Abs. 1 S. 1 BGB auch möglich, die Schuldübernahme mit dem ursprünglichen Schuldner zu vereinbaren.

Voraussetzungen für eine Schuldübernahme

Für eine Schuldübernahme ist zunächst ein bestehendes Schuldverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem ursprünglichen Schuldner erforderlich. Dies ist beispielsweise ein Kaufvertrag. Darüber hinaus ist ein Vertrag zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger oder dem alten Schuldner erforderlich. Eine Vereinbarung zwischen neuem und ursprünglichen Schuldner ist gemäß § 415 Abs. 1 S. 1 BGB nur wirksam, wenn der Gläubiger zustimmt. Inhalt der Vereinbarung ist, dass der neue Schuldner an die Stelle des alten Schuldners tritt.

Folgen der Schuldübernahme

Liegt eine wirksame Schuldübernahme vor, tritt ein Schuldnerwechsel ein. Der ursprüngliche Schuldner ist von seiner Schuld befreit.

Der neue Schuldner tritt an seine Stelle und hat die Forderung zu begleichen. Dabei stehen ihm gemäß § 417 BGB jedoch die Einwendungen des ursprünglichen Schuldners zu. Hierbei handelt es sich um Rechte, aufgrund derer der Schuldner berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Dies betrifft beispielsweise die Verjährung der Forderung. Auch der neue Schuldner ist imstande, sich hierauf zu berufen. Kam zwischen dem ursprünglichen Schuldner und dem Gläubiger eine Aufrechnung in Betracht, ist der neue Schuldner hierzu nicht berechtigt. Dies ergibt sich aus § 417 Abs. 1 S. 2 BGB. Ähnliches gilt für Einwendungen, die dem neuen Schuldner gegenüber dem alten Schuldner zustehen. Gemäß § 417 Abs. 2 BGB ist der neue Schuldner nicht berechtigt, diese dem Gläubiger entgegenzuhalten.

Der Gläubiger ist als Folge der Schuldübernahme berechtigt, die Forderung gegenüber dem neuen Schuldner geltend zu machen. Gemäß § 418 BGB gehen beispielsweise Pfandrechte oder Bürgschaften bei der Übernahme verloren. Sie sind danach nicht mehr existent. Ein Pfandrecht dient der Absicherung einer Forderung, beispielsweise durch die Übergabe einer Sache an den Gläubiger. Eine Bürgschaft ermöglicht es dem Gläubiger, gemäß § 765 ff. BGB die Forderung gegenüber einer weiteren Person geltend zu machen. Dies betrifft den Fall, dass der ursprüngliche Schuldner nicht zahlt.

Kompetenter Ansprechpartner bei Schulden

Kontaktieren Sie für Fragen zum Thema Schulden Herrn Engel. Mit seinem umfangreichen Praxiswissen zeigt er Ihnen gerne unkomplizierte Wege aus der Schuldenfalle auf. Herr Engel ist kein Rechtsanwalt und führt keine Rechtsberatung durch.

Helfen Sie auch anderen und teilen den Inhalt:

Neue Beiträge

Weg-Adresse