Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung

Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn ein Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben macht, um weniger Steuern zu zahlen. Steuern zu hinterziehen ist strafbar. Rechtsgrundlage für die Steuerhinterziehung ist § 370 der Abgabenordnung (AO).

Voraussetzungen der Steuerhinterziehung

Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt lügt oder Tatsachen verschweigt und hierdurch eine niedrigere Steuer erzielt.

Steuerhinterziehung

Falsche oder unvollständige Angaben

Zunächst ist ein bestimmtes Verhalten des Steuerschuldners erforderlich.

Hierfür kommen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zunächst falsche oder unvollständige Angaben des Steuerschuldners in Betracht. Diese Handlungsweise liegt etwa vor, wenn der Steuerschuldner falsche Angaben in der Steuererklärung macht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er zu hohe Werbungskosten angibt oder Betriebsausgaben durch eine Scheinrechnung vortäuscht.

Auch das Verschweigen erheblicher Tatsachen ist gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eine strafbare Handlung. Dieses Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn der Steuerschuldner bestimmte Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Aktiengewinne verheimlicht.

Steuerverkürzung

Die zweite Voraussetzung für eine vollendete Steuerhinterziehung ist eine zu niedrig festgesetzte Steuer. Erforderlich ist, dass das Finanzamt auf der Grundlage der fehlerhaften Angaben oder verschwiegenen Tatsachen die Steuer zu niedrig ansetzt. Darüber hinaus sind hierdurch entstehende Steuervorteile erforderlich. Dieser Vorgang nennt sich Steuerverkürzung. Der Begriff ist jedoch von der leichtfertigen Steuerverkürzung zu unterscheiden, welche nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Hier macht der Schuldner aus Versehen falsche oder unvollständige Angaben.

Strafmaß und besonders schwerer Fall

Das Strafmaß für eine Steuerhinterziehung liegt bei einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren oder einer Geldstrafe.

Bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung erwartet den Steuerschuldner bei Entdeckung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Dies ergibt sich aus § 370 Abs. 3 AO. Ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise vor, wenn jemand über lange Zeit Belege fälscht, um das Finanzamt zu täuschen. Die einzelnen Fälle sind in § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AO aufgelistet.

Versuchte Steuerhinterziehung

Auch eine sogenannte versuchte Steuerhinterziehung ist gemäß § 370 Abs. 2 AO strafbar. Diese liegt vor, wenn der Steuerschuldner versucht, die Steuer zu hinterziehen, dies jedoch ohne Erfolg bleibt. Eine versuchte Steuerhinterziehung ist beispielsweise gegeben, wenn das Finanzamt die Steuer trotz falscher Angaben korrekt festsetzt.

Liegt lediglich eine versuchte Steuerhinterziehung vor, steht es dem Gericht frei, die Tat milder zu bestrafen. Es ist somit befugt, die Strafe geringer anzusetzen. Verpflichtet ist es hierzu jedoch nicht. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB).

Selbstanzeige

Der Steuerschuldner ist unter bestimmten Umständen in der Lage, einer Bestrafung auch nach seiner Tat zu entgehen. Voraussetzung ist, dass er seine Angaben berichtigt oder Tatsachen ergänzt, bevor ein entsprechendes Strafverfahren läuft. Dieser Vorgang nennt sich Selbstanzeige und führt dazu, dass die Steuerhinterziehung straffrei bleibt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 371 AO.

Verjährung bei Steuerhinterziehung

Bei der Steuerhinterziehung kommen zwei unterschiedliche Verjährungsfristen in Betracht.

Die Frist für eine strafrechtliche Verfolgung der Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre. Dies heißt, dass es nach fünf Jahren nicht mehr möglich ist, gegen den Steuerschuldner ein Strafverfahren einzuleiten. Dies ergibt sich aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.

Daneben gibt es die sogenannte Festsetzungsfrist. Diese benennt den Zeitraum, in dem das Finanzamt imstande ist, die Steuer neu festzusetzen, wenn es den Fehler bemerkt. Die Frist beträgt bei der Steuerhinterziehung zehn Jahre. Rechtsgrundlage hierfür ist § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Erfährt das Finanzamt beispielsweise erst nach elf Jahren von der Steuerhinterziehung, ist es nicht mehr möglich, die Steuern nachzufordern.

Weitere Informationen zur Verjährung von Steuerschulden finden Sie hier.

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