Verjährung bei unerlaubter Handlung

Verjährung bei unerlaubter Handlung

Verjährung bei unerlaubter Handlung: Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen etwa eine Sachbeschädigung oder eine Körperverletzung, in deren Folge sich Ansprüche des Geschädigten auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld ergeben. Die unerlaubte Handlung ist in den §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und verjährt wie alle Ansprüche und Forderungen nach einer gewissen Zeit.

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Einzelne Verjährungsfristen bei unerlaubter Handlung

Je nach Art der unerlaubten Handlung gelten unterschiedliche Verjährungsfristen:

Absichtliche Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und sexueller Selbstbestimmung

Der erste Fall betrifft das vorsätzliche Verletzen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, wobei zum letzten Punkt beispielsweise Vergewaltigungen zählen. Die Verjährungsfrist beträgt für diese Handlungen gemäß § 199 Abs. 2 BGB dreißig Jahre. Die Frist beginnt nach dem Tag des Begehens der unerlaubten Handlung. Dies ergibt sich aus § 200 Abs. 1 und § 187 Abs. 1 BGB. Das Ende der Frist ist gemäß § 188 Abs. 2 BGB am selben Tag nach dreißig Jahren. Beginnt die Frist beispielsweise am 7. Juni 2000, endet sie am 7. Juni 2030. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, endet sie gemäß § 193 BGB am nächsten Werktag.

Fand die Tat jedoch nicht vorsätzlich statt, gilt die regelmäßige Verjährung.

Regelmäßige Verjährungsfrist bei sonstigen unerlaubten Handlungen

Alle übrigen unerlaubten Handlungen verjähren gemäß § 195 BGB grundsätzlich nach drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist hier erst zu laufen, wenn der Schuldner Kenntnis von der unerlaubten Handlung erlangt. Hierbei genügt es auch, wenn der Schuldner normalerweise imstande ist, Kenntnis zu erlangen, dies jedoch schuldhaft nicht mitbekommt. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn jemand eine fremde Sache umwirft, ohne nachzusehen, ob sie beschädigt ist.

Höchstfristen bei Unkenntnis

Erlangt der Gläubiger keine Kenntnis und hat er hieran keine Schuld, tritt bei bestimmten unerlaubten Handlungen eine dreißigjährige Verjährungsfrist ein. Dies betrifft die Fälle, in denen jemand aus Versehen das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines Menschen schädigt. Darüber hinaus ist auch jedes Verletzen der Bewegungsfreiheit erfasst. Beginn der Frist ist in diesem Fall der Tag nach der jeweiligen Handlung. Diese Ausnahmen ergeben sich aus § 199 Abs. 2 BGB.

Alle weiteren Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren bei unverschuldeter Unkenntnis in der Regel spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Dies ergibt sich aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

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