Verwirkung

Verwirkung

Verwirkung bezeichnet einen Umstand, bei dem ein Gläubiger nicht mehr berechtigt ist, eine Forderung geltend zu machen. Ein Recht ist verwirkt, wenn das Zeit- und das Umstandsmoment vorliegen.

Zeitmoment der Verwirkung

Das Zeitmoment bezeichnet den Fall, dass ein Gläubiger eine Forderung längere Zeit nicht geltend macht, obwohl ihm dies möglich ist. Welcher Zeitraum hier genügt, hängt von der Art der Forderung ab. Bei einem Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) reicht es beispielsweise, wenn der Gläubiger mehr als ein Jahr wartet. Bei anderen Ansprüchen vergehen üblicherweise mehrere Jahre, bevor die Forderung verwirkt.

Werwirkung

Umstandsmoment der Verwirkung

Das Umstandsmoment ist in der Regel schwieriger zu bestimmen als das Zeitmoment. Es bezeichnet das sonstige Verhalten des Gläubigers, das darauf schließen lässt, dass dieser auf die Forderung verzichtet. Auch hier bestehen je nach Forderung Unterschiede. Bei einem Unterhaltsanspruch ist denkbar, dass der Gläubiger schreibt, er berechnet seinen Anspruch und macht diesen anschließend geltend. Auch nach einem Jahr tritt in diesem Fall keine Verwirkung ein. Der Gläubiger ist erkennbar daran interessiert, den Anspruch geltend zu machen. Der bloße Zeitablauf genügt nicht. Anders verhält es sich, wenn der Schuldner dem Gläubiger bezüglich der Forderung schreibt und keinerlei Antwort erhält. Hier ist eine Verwirkung wahrscheinlich, da auch das Umstandsmoment vorliegt.

Rechtsgrundlage und Geltendmachung

Die Verwirkung ist nicht gesetzlich geregelt. Sie ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Hier sind Handlungsweisen bei Schuldverhältnissen aller Art erfasst, die nach einer Gesamtbetrachtung unfair gegenüber einer Partei erscheinen. Schuldverhältnisse sind beispielsweise Verträge. Es gibt jedoch auch gesetzliche Schuldverhältnisse, beispielsweise beim Unterhalt. Dies betrifft entgegen dem Wortlaut auch ein Verhalten des Gläubigers. Liegt Verwirkung vor, ist der Schuldner berechtigt, darauf zu vertrauen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht mehr geltend macht. Daher ist es dem Gläubiger in diesem Fall verboten, die Leistung vom Schuldner zu fordern.

Eine Verwirkung ist unabhängig von der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB und unterscheidet sich von dieser. Eine Verjährung bezeichnet den bloßen Zeitablauf nach Entstehen einer Forderung, ohne dass der Gläubiger sie geltend macht. Bei der Verwirkung ist es dagegen notwendig, dass weitere Umstände vorliegen. Darüber hinaus ist der Gläubiger verpflichtet, sich auf eine Verjährung zu berufen. Nur dann ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar. Die Verwirkung tritt hingegen kraft Gesetzes automatisch ein, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Ihr Ausweg aus der Schuldenfalle

Kontaktieren Sie Herrn Engel, um Antworten auf Fragen zum Thema Schulden zu erhalten. Durch eigene Erfahrungen besitzt er ein umfangreiches Praxiswissen. Hiermit ist er in der Lage, Ihnen unkomplizierte Lösungswege aufzuzeigen. Herr Engel ist kein Rechtsanwalt und führt keine Rechtsberatung durch.

Helfen Sie auch anderen und teilen den Inhalt:

Neue Beiträge

Weg-Adresse