Vorrechtsbereich

Vorrechtsbereich

Der Vorrechtsbereich bezieht sich auf die Pfändung durch Unterhaltgläubiger und Geschädigte einer vorsätzlich begangenen und natürlich unerlaubten Handlung. Diese Personen haben das Vorrecht, wenn es um eine Pfändung geht.

Was genau ist der Vorrechtsbereich?

Bei dem Vorrechtsbereich handelt es sich um den Betrag zwischen dem absolut unpfändbaren und dem nach § 850c ZPO pfändbaren Betrag. Dieser Bereich steht nur den Unterhaltsgläubigern offen. Besonders von Bedeutung ist die bei Abreitnehmern, bei denen der normale Pfändungsbereich voll ausgeschöpft ist.

Vorrechtsbereich einfach erklärt

Im Normalfall ist das monatliche Einkommen eines Schuldners nur bis zur Höhe des Existenzminimums möglich – der sogenannten Pfändungsfreigrenze. Es kommt allerdings immer wieder vor, dass aus bestimmten Gründen diese Pfändungsgrenze nicht eingehalten werden muss. Dazu gehört im Besonderen die Pfändung von Unterhaltsansprüchen. Diesbezüglich gibt es keine gesetzliche Festlegung, welcher Betrag vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen eingezogen werden darf, sondern die Berechnung der Pfändungsgrenze durch einen Rechtspfleger.

Dieser berücksichtigt in der Regel eine niedrigere Pfändungsfreigrenze, sodass mehr Geld für den Unterhalt gepfändet werden kann. Diese Differenz zwischen der eigentlichen Pfändungsgrenze und derjenigen bei Unterhaltsleistungen nennt man Vorrechtsbereich. Er dient im Grund hauptsächlich dazu, den Unterhalt zu sichern, auch wenn es bereits andere Pfändungen gibt. Der Vorrechtsbereich greift im Grunde in unpfändbare Bereiche der Bezüge eines Schuldners ein und umfasst auch Einkommen aus Überstunden oder Urlaubsgeld.

Die Differenz zwischen der eigentlichen Pfändungsgrenze und der Pfändungsgrenze bei Unterhaltszahlungen wird Vorrechtsbereich genannt. Dieser soll gewährleisten, dass Unterhaltsschulden auch dann noch bedient werden, wenn bereits andere Pfändungen stattfinden. Erhält der Arbeitgeber oder die Bank eine Gehaltspfändung, werden ältere Forderungen zwar zuerst bedient.

Für den Unterhalt wird anschließend aber nicht nur der Betrag gepfändet, der bis zum Existenzminimum reicht, sondern auch noch darüber hinaus, so weit der Vorrechtsbereich das erlaubt.

Stellt ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag auf Pfändung im Vorrechtsbereich, errechnet ein Gericht entsprechend den notwendigen Selbstbehalt für den Schuldner. Die Vollstreckungsgerichte achten hierbei auf den Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle.

 

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