Pfändung: Definition und Durchführung

Pfändung: Definition und Durchführung

Eine Pfändung ist eine Art der Zwangsvollstreckung. Hierbei beschlagnahmt der Staat bestimmte Gegenstände des Schuldners. Dies dient dazu, die Forderungen der Gläubiger zu begleichen. Rechtsgrundlage für die Pfändung sind die §§ 803 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Hintergrund und Voraussetzungen einer Pfändung

Zahlt ein Schuldner seine Rechnungen nicht, versuchen die Gläubiger auf anderem Weg zu ihrem Geld zu kommen. Hierfür benötigen Sie zunächst einen sogenannten vollstreckbaren Titel. Dabei handelt es sich etwa um einen Gerichtsbeschluss, in dem die Forderung gerichtlich festgestellt ist.

Abgabe VermögensauskunftPfändung

Liegt ein derartiger Titel vor, ist es dem Gläubiger möglich, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten. Sehr beliebt ist hierbei die Pfändung. Damit holt sich der Gläubiger das Vermögen des Schuldners zwangsweise und kommt so schnell zu seinem Geld.

Gemäß § 803 Abs. 1 ZPO ist eine Pfändung nur bezüglich des beweglichen Vermögens des Schuldners möglich. Dies betrifft beispielsweise Geldforderungen oder Wertgegenstände. Die Pfändung eines Grundstückes ist daher grundsätzlich nicht möglich.

Arten der Pfändung

Es gibt viele verschiedene Arten der Pfändung, die jeweils andere Voraussetzungen haben. Zu den einzelnen Pfändungsarten finden Sie jeweils eigene Artikel in unserem Lexikon.

Sachpfändung

Bei einer Sachpfändung beschlagnahmt ein Gerichtsvollzieher in der Regel die Wertgegenstände des Schuldners. Er kommt beispielsweise zum Schuldner nach Hause und nimmt einen teuren Fernseher mit. Auch Bargeld, das der Schuldner bei sich trägt, unterliegt der Pfändung. Bei einer anschließenden Zwangsversteigerung findet eine Veräußerung der Gegenstände statt. Der Erlös kommt dem Gläubiger zugute.

Lohnpfändung

Im Rahmen einer Lohnpfändung pfändet der Gläubiger einen großen Teil des Arbeitsentgeltes des Schuldners. Die Pfändung erfolgt direkt bei seinem Arbeitgeber. Dieser ist verpflichtet, einen entsprechenden Teil des Lohns an den Gläubiger auszuzahlen. Der Schuldner erhält somit wesentlich weniger Lohn und hat keine Verfügungsgewalt über das abgezweigte Geld.

Kontopfändung

Ähnlich funktioniert die Kontopfändung. Hier tritt allerdings die Bank des Schuldners an die Stelle des Arbeitgebers. Sie überweist Geld vom Konto des Schuldners direkt an den Gläubiger.

Hierbei ist es entscheidend, dass sich der Schuldner mit einem Pfändungsschutzkonto schützt. Jedes Girokonto lässt sich in ein derartiges Konto umwandeln. Es garantiert dem Schuldner einen bestimmten Freibetrag. Dies heißt, ein fester Geldbetrag unterliegt nicht der Pfändung und steht für den Schuldner bereit.

Besitzt der Schuldner kein Pfändungsschutzkonto, unterliegt grundsätzlich sein gesamtes Bankguthaben der Pfändung. Hierdurch entstehen akute Zahlungsschwierigkeiten beim Schuldner.

Umfang der Pfändung

Gemäß § 803 Abs. 1 S. 2 ZPO ist eine Pfändung nur insoweit erlaubt, wie sie unbedingt notwendig ist, um die Forderung des Gläubigers zu befriedigen. Hierzu folgendes Beispiel:

Ein Gläubiger hat eine Forderung über 5.000 Euro. Er beantragt eine Sachpfändung. Der Gerichtsvollzieher entdeckt anschließend beim Schuldner sofort ein Luxusauto im Wert von 100.000 Euro und nimmt dieses mit. Hier ging der Gerichtsvollzieher eindeutig zu weit. Er ist grundsätzlich verpflichtet, sich auf Gegenstände zu beschränken, die in etwa dem Wert der Forderung entsprechen.

Pfändungsverbot

Ist eine Pfändung aussichtslos, hat sie zu unterbleiben. Dies ergibt sich aus § 803 Abs. 2 ZPO. Hiernach ist eine Pfändung nicht erlaubt, wenn sie voraussichtlich nicht einmal die Kosten der Zwangsvollstreckung deckt.

Pfändungspfandrecht

Mit der Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen. Dies heißt, er ist wie bei jedem Pfandrecht dazu imstande, die Gegenstände zu verwerten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 804 ZPO.

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