Absonderung

Absonderung

Die Absonderung ist eine Ausnahme im deutschen Insolvenzrecht. Dieses geht grundsätzlcih von einer gleichmäßigen Befriedigung alle Gläubiger aus (par conditio creditorum). Aber es gibt 4 Ausnahmen von diesem Grundsatz:

  1. aussonderungsberechtigte Gläubiger nach § 47 InsO
  2. aufrechnungsberechtigte Gläubiger nach §§ 94 bis 96 InsO
  3. Massegläubiger §§ 53 ff. InsO
  4. absonderungsberechtigte Gläubiger nach §§ 49 ff. InsO

Bei der Aussonderung beansprucht ein Gläubiger keine Zahlung aus der Insolvenzmasse, sondern verlangt, dass die Masse verändert wird. Konkret macht er geltend, dass Gegenstände oder Gelder aus dem Besitz des Schuldners Eigentum des Gläubigers sind. Beispiel: Ware die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde.

Ein zur Aufrechnung berechtigter Gläubiger hat Forderungen gegen den Schuldner, der wiederum bei ihm Verbindlichkeiten hat. Sofern es entsprechende Vereinbarungen gibt beziehungsweise andere Gesetze eine Aufrechnung erlauben, verrechnet der Gläubiger seine Forderungen mit der Gegenforderung. Die Insolvenzmasse verringert sich sich durch den Wegfall der Forderungen des Schuldners, gleichzeitig sinken die Gesamtforderungen gegen den Schuldner um diesen Betrag.

Massegläubiger haben Ansprüche die vorrangig zu befriedigen sind. Dazu gehören beispielsweise Arbeitnehmer und meist auch Vermieter. Masseverbindlichkeiten entstehen auch durch Handlungen des Insolvenzverwalters.

Forderungen von absonderungsberechtigten Gläubiger

Gläubiger, die einen Kredit gegen eine Sicherheit gaben sind unter Umständen absonderungsberechtigt.  Dies ist der Fall, wenn der Schuldner dem Gläubiger Teile seines Vermögens als Sicherheit übereignet. Auch Rechte aus Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen sowie Grundpfandrechte und die Verpfändung von Sachen oder Rechten haben dieses Privileg.

Es kann sich um klassische Grundpfandrechte § 49 InsO oder gesetzliche, vertragliche und Pfändungspfandrechte (§ 50 InsO) handeln, wie das Vermieterpfandrecht beziehungsweise um Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht (§ 51 InsO).

Der Insolvenzschuldner ist bei dieser Konstellation Sicherungsgeber und gleichzeitig Kreditnehmer, daher sind die Kreditsicherheiten privilegiert zu behandeln.

Absonderungsberechtigte Gläubiger können auch Insolvenzgläubiger sein

In der Praxis kann es vorkommen, dass die Sicherheit nicht ausreicht, um die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen. Er kann auch gleichzeitig Insolvenzgläubiger sein, wenn der Schuldner zusätzlich zur Sicherheit auch persönlich haftet.

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger bekommt aber nur dann einen Anteil aus der Insolvenzmasse, wenn er auf die abgesonderte Befriedigung verzichtet oder diese ausgefallen ist.

Beispiel: Ein Gläubiger hat dem Schuldner einen Betrag von 10.000 Euro geliehen. Der Schuldner verspricht die Rückzahlung (haftet für den Betrag) und verpfändet dem Gläubiger sein Auto.

Dieser kann sich aus dem Erlös des Auto befriedigen lassen. Ist dieser niedriger als die Forderung, kann er darauf verzichten und stattdessen einer der Gläubiger sein, die anteilig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden.

Wenn das Auto abhanden kommt, ist eine Befriedigung aus der Verpfändung nicht möglich. er hat Anspruch darauf einer der Insolvenzgläubiger zu sein.

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