Austauschpfändung

Austauschpfändung

Im Rahmen einer Sachpfändung sind bestimmte Gegenstände unpfändbar. Dies heißt, dass der Gerichtsvollzieher nicht befugt ist, diese mitzunehmen. In bestimmten Fällen unterliegen jedoch auch solche Gegenstände der Pfändung. Der Schuldner erhält hier einen Ersatz oder einen Geldbetrag, um sich eine neue Sache zu kaufen. Rechtsgrundlage für die Austauschpfändung sind die §§ 811a ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Unpfändbare Gegenstände

Welche Sachen unpfändbar sind, ist in § 811 ZPO aufgeführt. So ist der Gerichtsvollzieher nicht befugt, Dinge für den persönlichen Gebrauch oder Haushaltsgegenstände mitzunehmen. Hierzu zählen beispielsweise Betten, Haus- und Küchengeräte oder auch ein Fernseher. Auch Haustiere sind grundsätzlich nicht pfändbar. Dies ergibt sich aus § 811c Abs. 1 ZPO. Anders verhält es sich mit Tieren, die dem Erwerb dienen, beispielsweise Milchkühe.

Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Schuldner weiterhin in der Lage ist, ein bescheidenes Leben zu führen. Die hierfür notwendigen Sachen unterliegen daher in der Regel nicht der Pfändung

Voraussetzungen

Unter bestimmten Umständen ist es jedoch möglich, dass auch derartige Gegenstände pfändbar sind. In diesem Fall stellt der Gläubiger einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht. Dieses entscheidet anschließend darüber, ob im vorliegenden Einzelfall eine Austauschpfändung gestattet wird.

Der Gläubiger ist hierbei verpflichtet, dem Schuldner einen angemessenen Ersatz für die Sache zu überlassen. Dies ist etwa ein entsprechender Gegenstand, der dem angestrebten Zweck genügt oder eine Geldsumme, die einen Neukauf ermöglicht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 811a ZPO.

Austauschpfändung

Bereits vor einer endgültigen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist eine sogenannte vorläufige Austauschpfändung möglich. Wenn zu erwarten ist, dass das Gericht der Austauschpfändung zustimmt, ist der Gerichtsvollzieher befugt, den Gegenstand bereits vorher mitzunehmen. Dieser Vorgang ist jedoch nur erlaubt, wenn der Verkaufserlös der Sache den Wert des Ersatzes wesentlich übersteigt. Die vorläufige Austauschpfändung ist in § 811b ZPO geregelt.

Hierzu folgendes Beispiel: Der Schuldner besitzt einen sehr wertvollen Fernseher, der 10.000 Euro wert ist. Als Ersatz erhält er hierfür einen günstigen Fernseher für 200 Euro. In diesem Fall ist der Verkaufserlös des gepfändeten Fernsehers des Schuldners voraussichtlich wesentlich höher als der Wert der Ersatzsache.

Auch bestimmte Haustiere sind pfändbar, wenn es sich um besonders wertvolle Tiere handelt. Dies ergibt sich aus § 811c Abs. 2 ZPO. Besitzt der Schuldner beispielsweise einen Hund mit einem Wert von mehreren Tausend Euro, ist dieser unter Umständen ebenfalls pfändbar.

Höhe des Ersatzes

Der Schuldner hat bezüglich des Ersatzes keinen Anspruch auf eine gleichwertige Sache. Gemäß § 811a Abs. 1 ZPO ist lediglich eine Sache erforderlich, die dem geschützten Verwendungszweck genügt.

Hierzu folgendes Beispiel: Der Schuldner verliert durch die Pfändung den erwähnten Luxusfernseher für 10.000 Euro und erhält ein einfaches Gerät. Dieses genügt als Ersatz, da der Schuldner weiterhin in der Lage ist, fernzusehen. Die Qualität des Ersatzes bemisst sich nicht nach dem Verlust des Schuldners. Auch eine durch den Gläubiger bereitgestellte Geldsumme genügt als Ersatz, wenn Sie für den Neukauf eines einfachen Gerätes ausreicht.

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