Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt

Bei einem Eigentumsvorbehalt erlangt der Käufer einer beweglichen Sache erst dann Eigentum hieran, wenn er den Kaufpreis vollständig begleicht. Er ist jedoch bereits vorher berechtigt, die Sache zu besitzen und zu verwenden. Die Maßnahme dient dazu, dass der Gläubiger kein Risiko eingeht, falls der Schuldner den Kaufpreis nicht zahlt. Rechtsgrundlage ist § 449 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Eigentumsvorbehalt

Voraussetzungen und Folgen

Für das Vorliegen eines Eigentumsvorbehaltes ist es ausreichend, dass die Parteien vereinbaren, dass das Eigentum erst nach Kaufpreiszahlung übergeht. Dies ergibt sich aus § 449 Abs. 1 BGB. In der Folge übergibt der Verkäufer dem Käufer die Sache, bleibt jedoch weiterhin Eigentümer. Sobald der Käufer den Kaufpreis komplett zahlt, ist er nach § 158 Abs. 1 BGB neuer Eigentümer der Sache.

Anwartschaft und sonstige Besonderheiten

Obwohl der Verkäufer zunächst Eigentümer der Sache bleibt, ist er bei einem Eigentumsvorbehalt nicht befugt, diese an eine dritte Person weiter zu veräußern. Gemäß § 161 Abs. 1 BGB ist eine derartige Verfügung unwirksam. Der Käufer ist gemäß § 160 Abs. 1 BGB in diesem Fall außerdem berechtigt, Schadensersatz vom Verkäufer zu verlangen.

Eine weitere Besonderheit des Eigentumsvorbehalts besteht darin, dass dem Käufer auch vor Kaufpreiszahlung bestimmte Rechte an der Sache zustehen. Grund hierfür ist die sogenannte Anwartschaft, die nicht gesetzlich geregelt ist. Sie bezeichnet das Recht des Käufers an der Sache während des Eigentumsvorbehalts und ähnelt dem Eigentumsrecht. Viele Rechte bezüglich des Eigentums stehen auch dem Inhaber einer Anwartschaft zu. Zerstört beispielsweise jemand die Sache, ist der Käufer berechtigt, hierfür gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu verlangen.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Im Geschäftsleben kommt es oft vor, dass beispielsweise ein Hersteller eine Sache an einen Händler verkauft. Dieser verkauft die Sache weiter an einen Endkunden. Vereinbaren Hersteller und Händler hierbei einen normalen Eigentumsvorbehalt, ist dies problematisch. Dem Händler ist es in diesem Fall nicht erlaubt, die Sache an einen Endkunden weiter zu veräußern. Dies ist erst nach Zahlung des Kaufpreises möglich.

Hierfür gibt es den sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt. Der Händler ist hierbei berechtigt, die Sache weiter zu veräußern. Dafür kommt es jedoch zu einer Abtretung seiner Kaufpreisforderung gegenüber dem Endkunden. Diese steht dem Hersteller zu, bis der Händler seinerseits den Kaufpreis für die Sache zahlt. Auf diese Weise ist der Hersteller trotz des Eigentumsübergangs abgesichert. Nach der Kaufpreiszahlung an den Hersteller steht die Forderung gegenüber dem Endkunden wieder dem Händler zu.

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