Führungszeugnis: Eintrag bei Schulden?

Führungszeugnis: Eintrag bei Schulden?

Bei einer Bewerbung auf eine neue Stelle verlangt der Arbeitgeber oft ein sogenanntes Führungszeugnis. Sind hier beispielsweise Vorstrafen verzeichnet, hat der Bewerber auch bei besten Voraussetzungen oft keine Chance auf einen Arbeitsvertrag. Erfährt der Arbeitgeber von Schulden des Bewerbers, hat dies eventuell einen ähnlich negativen Effekt.

Fakt ist jedoch: Schulden gehören nicht in das Führungszeugnis.

Inhalt des Führungszeugnisses

Das Erteilen des Führungszeugnisses ist in den §§ 30 ff. des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) geregelt. Gemäß § 32 Abs. 1 BZRG gibt es nur Einträge aus dem Bundeszentralregister wieder. Welche Informationen in dieses Register gelangen, steht in § 3 BZRG. Hierzu gehören gemäß § 3 Nr. 1 BZRG etwa strafrechtliche Verurteilungen. Auch ob eine Person schuldunfähig ist, ist gemäß § 3 Nr. 4 BZRG hier verzeichnet. Hierbei ist die strafrechtliche Schuldunfähigkeit gemeint, also beispielsweise, ob jemand strafmündig ist. Gemäß § 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 10 BZRG finden auch bestimmte Entscheidungen von Behörden oder Gerichtsurteile ihren Weg in das Register. Hierzu zählen beispielsweise der Widerruf eines Waffenscheins oder das Untersagen einer Berufsausübung.

Kein Eintrag von Schulden im Führungszeugnis

Schulden gehören nicht zu den Informationen, die im Bundeszentralregister aufgelistet sind. Dabei ist es egal, ob der Schuldner bei einer Privatperson oder bei einer Behörde wie dem Finanzamt verschuldet ist. Auch ein vollstreckbarer Titel über eine Forderung, beispielsweise ein Vollstreckungsbescheid, erscheint nicht im Führungszeugnis. Ein Haftbefehl, den das Vollstreckungsgericht gemäß § 802g der Zivilprozessordnung (ZPO) erlässt, steht hier ebenfalls nicht. Dieser hat nichts mit einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 3 Nr. 1 BZRG zu tun.

Im Falle von Schulden entsteht also kein Eintrag im Führungszeugnis. Hierfür gibt es das sogenannte Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO bei den Amtsgerichten. Im Gegensatz zum Führungszeugnis ist der Arbeitgeber normalerweise aber nicht berechtigt, dieses einzusehen. Hierfür benötigt er gemäß § 882f ZPO ein berechtigtes Interesse, also einen nachvollziehbaren Grund. Dieses berechtigte Interesse hat er beispielsweise gemäß § 882f Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wenn der Bewerber bei ihm Schulden hat.

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