Gläubigerversammlung

Gläubigerversammlung

Der Begriff Gläubigerversammlung hat seinen Ursprung im Insolvenzrecht. Er bezeichnet die Gesamtheit der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren. Die Gläubiger sind dabei imstande, über verschiedene Aspekte im Verfahren zu entscheiden. Rechtsgrundlage für die Gläubigerversammlung sind die §§ 74 ff. der Insolvenzordnung (InsO).

Einberufung und Teilnahme

Das Insolvenzgericht ruft die Gläubigerversammlung ein. Teilnahmeberechtigt sind zunächst die Insolvenzgläubiger, aber auch der Schuldner und der Insolvenzverwalter. Alle zur Teilnahme befugten Personen sind in § 74 Abs. 1 InsO aufgelistet.

Aufgaben und Kompetenzen durch Gläubigerversammlung

Die Gläubiger sind innerhalb der Gläubigerversammlung berechtigt, auf verschiedene Teile des Insolvenzverfahrens Einfluss zu nehmen. Gemäß § 57 InsO sind Sie beispielsweise befugt, einen neuen Insolvenzverwalter zu bestimmen. Bei der Insolvenz eines Unternehmens beschließen Sie etwa, ob der Betrieb weiterläuft oder eine Stilllegung erfolgt. Dies ergibt sich aus § 157 InsO.

Gläubigerversammlung

Beschlussfassung während Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung fasst Beschlüsse mithilfe einer Abstimmung der Gläubiger. Für eine gültige Entscheidung ist es notwendig, dass die zustimmenden Gläubiger Forderungsinhaber der Hälfte der Gesamtforderungen sind. Rechtsgrundlage hierfür ist § 76 Abs. 2 InsO. Dies heißt, dass keine Mehrheitsentscheidung erforderlich ist. Dazu folgendes Beispiel:

Eine Gläubigerversammlung besteht aus zehn Insolvenzgläubigern. Bei der Abstimmung über einen Beschluss sind nur zwei Gläubiger dafür. Die Höhe ihrer Forderungen beträgt jedoch mehr als die Hälfte der Gesamtforderungen aller Gläubiger gegen den Schuldner. Hier kommt der Beschluss trotz der geringen Zustimmung zustande. Je höher die Forderung eines Gläubigers, desto mehr Einfluss hat er bei der Gläubigerversammlung.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. Bei der Bestimmung eines neuen Insolvenzverwalters ist beispielsweise auch die sogenannte Kopfmehrheit entscheidend. Dies heißt, dass der Beschluss nur zustande kommt, wenn auch die Mehrheit der Gläubiger dafür ist.

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