Inkassokosten kurz erklärt

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Inkassokosten kurz erklärt

Ein Inkassounternehmen treibt eigene oder fremde Forderungen ein. Die hierdurch entstehenden Inkassokosten trägt grundsätzlich der Schuldner. Hierbei ist jedoch nur die Geltendmachung bestimmter Kosten erlaubt. Welche erklärt der folgende Überblick.

Kostentragungspflicht

Zahlt der Schuldner seine Schulden nicht, kommt er unter bestimmten Voraussetzungen in Verzug. Dies ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) etwa der Fall, wenn der Schuldner die Forderung nicht bis zu einer bestimmten Frist begleicht. Ist kein genauer Zeitpunkt für die Zahlung bestimmt, ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB vorher eine Mahnung erforderlich.

Entstehen dem Gläubiger aufgrund des Verzuges zusätzliche Kosten, ist der Schuldner gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB verpflichtet, diesen finanziellen Schaden zu ersetzen. Grundsätzlich zählen auch die Inkassokosten hierzu. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.09.2011, Az. 1 BvR 1012/11.

Ersatzfähige und nicht ersatzfähige Inkassokosten

Für das Tätigwerden erhebt das Inkassounternehmen Gebühren. Diese hat der Schuldner in der Regel zu ersetzen. Hierbei sind nur Kosten bis zur Höhe eventueller Rechtsanwaltskosten erlaubt. Verboten ist daher das Erheben höherer Inkassokosten als diejenigen, die ein Rechtsanwalt beim Eintreiben der Forderung berechnet. Dies ist in § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) geregelt. Diese Regel ist verständlich, da der Gläubiger keine unnötig hohen Kosten verursachen darf.

 

Zugrunde zu legen ist somit die Gebührentabelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Als Folge richtet sich die Höhe der Inkassogebühr nach der Höhe der Forderung des Gläubigers. Der durchschnittliche Gebührensatz liegt bei dem 1,3 fachen dieses Wertes. Auch das Erheben zusätzlicher Kosten richtet sich grundsätzlich nach dieser Tabelle. So sind beispielsweise auch Portokosten bis zu einem bestimmten Betrag ersatzfähig. Nicht ersatzfähig sind etwa geltend gemachte Kontoführungsgebühren und Ähnliches, da auch Rechtsanwälte hierauf keinen Anspruch haben.

Beispiele für zulässige und unzulässige Kosten

Zuöässig sind:

  • Verzugszinsen
    Verbraucher: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
    Unternehmen: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  • Auslagen
    Beispielsweise Portokosten oder Adressermittlung – aber nur in angemessenem Umfang.

Nicht oder oft nicht zulässig sind:

  • Fantasiegebühren
  • Überhöhte „Kontoführungsgebühren“
  • Mehrfache Inkassogebühren für dieselbe Angelegenheit
  • Gebühren für SMS, Standard-E-Mails oder Massenbriefe
  • Kosten für ein Inkasso UND zusätzlich einen Anwalt, wenn beides dieselbe Tätigkeit betrifft

Seit einer Gesetzesänderung gelten bei Verbraucherforderungen niedrigere Inkassokosten, insbesondere wenn die Forderung schnell bezahlt wird.

Beispiel:
Bei einer offenen Rechnung von 100 € liegen die erstattungsfähigen Inkassokosten häufig nur ungefähr zwischen 18 € und 36 €, nicht bei 100 € oder mehr.

Wichtige Hinweise zu Zinsen

  • Auf die eigentliche Hauptforderung (z. B. offene Rechnung) dürfen Verzugszinsen berechnet werden.
  • Auf bereits entstandene Verzugszinsen dürfen normalerweise keine weiteren Zinsen verlangt werden (§ 289 BGB).
  • Auch Inkassogebühren, Mahnkosten oder Rechtsanwaltskosten dürfen nicht einfach erneut verzinst werden, solange darüber kein eigener Titel oder keine besondere Vereinbarung besteht.

Hilfe bei Fragen zu Inkassokosten und anderen Themen

Bei Fragen zu Inkassokosten oder generell zum Thema Schulden wenden Sie sich an Herrn Engel. Er hilft Ihnen mit seinem umfangreichen Praxiswissen unkompliziert weiter. Er ist jedoch kein Rechtsanwalt und führt keine Rechtsberatung durch.

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