Verzug

Verzug

Im Grunde bezeichnet der Verzug einen Zustand, bei dem eine Partei mit der Erfüllung ihrer Pflicht „zu spät dran ist“. Grundlage für den Verzug sind zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus einem Vertrag oder dem Gesetz ergeben. Ein Anspruch ist grundsätzlich zivilrechtlich, wenn nur Privatpersonen oder Unternehmer beteiligt sind. Es gibt zwei Arten des Verzugs: Den Schuldnerverzug und den Gläubigerverzug.

Verzug

Schuldnerverzug

Beim Schuldnerverzug kommt der Schuldner seiner Leistungspflicht gegenüber dem Gläubiger nicht rechtzeitig nach. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn er einen Kaufpreis nicht bis zu einer bestimmten Frist zahlt. Rechtsgrundlage für den Schuldnerverzug ist § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Voraussetzungen

Gemäß § 286 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich eine Mahnung des Gläubigers erforderlich, damit ein Verzug eintritt. Hierbei handelt es sich um eine Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner zur Leistung. Der Gläubiger droht hierbei für den Fall des weiteren Versäumnisses auch negative Konsequenzen an.

In § 286 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sind mehrere Ausnahmen geregelt, bei denen für den Verzug keine Mahnung erforderlich ist. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist diese beispielsweise nicht notwendig, wenn ein genaues Datum für die Zahlung festgelegt ist. Zahlt der Schuldner nicht rechtzeitig, kommt er in diesem Fall sofort in Verzug. Erklärt der Schuldner gegenüber dem Gläubiger, dass er nicht bereit ist zu zahlen, ist eine Mahnung ebenfalls entbehrlich. Dies ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Ist kein Zeitpunkt für die Leistung vereinbart, kommt der Schuldner spätestens dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug. Rechtsgrundlage hierfür ist § 286 Abs. 3 BGB.

Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er die Schuld dafür trägt, dass er nicht leistet. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Schuldner einen Unfall hat und nicht imstande ist, anderweitig seiner Pflicht nachzukommen. Dass er unverschuldet nicht rechtzeitig leistet, hat der Schuldner zu beweisen.

Folgen

Der Eintritt des Schuldnerverzuges hat gravierende Folgen für den Schuldner.

Gemäß § 287 BGB tritt mit dem Verzug eine strengere Haftung des Schuldners ein. Dies ist beispielsweise relevant, wenn der Schuldner im Rahmen eines Mietvertrages eine Sache zurückzugeben hat. Geht die Sache beispielsweise kaputt, haftet er in diesem Fall grundsätzlich auch für Zufälle. Ein Verschulden etwa an einem Unfall ist in der Regel nicht mehr erforderlich.

Tritt durch den Verzug ein derartiger Schaden ein, nennt sich dies Verzögerungsschaden. Der Schuldner ist diesbezüglich gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB ersatzpflichtig. Grundsätzlich sind alle Schäden erfasst, die aufgrund der verspäteten Leistung des Schuldners eintreten. So fallen beispielsweise auch Inkassokosten hierunter.

Darüber hinaus ist der Schuldner gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, während des Verzuges einer Geldschuld sogenannte Verzugszinsen zu zahlen (mehr erfahren). Hierdurch steigt die Höhe der Forderung kontinuierlich an, solange der Schuldner nicht zahlt.

Gläubigerverzug

Der Gläubigerverzug bezeichnet den Umstand, dass der Gläubiger eine Leistung nicht annimmt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schuldner bereit ist, eine gemietete Sache zurückzugeben, der Gläubiger jedoch die Annahme verweigert. Der Gläubigerverzug ergibt sich aus den §§ 293 ff. BGB.

Voraussetzungen

Für den Gläubigerverzug ist es zunächst notwendig, dass der Schuldner seine Leistung ordnungsgemäß anbietet. Dies ergibt sich aus den §§ 294, 295 BGB. Ist beispielsweise ein bestimmter Ort für die Rückgabe einer Sache vereinbart, hat der Schuldner pünktlich da zu sein. Dies ist gemäß § 295 S. 1 BGB nicht erforderlich, wenn der Gläubiger vorher erklärt, dass er die Sache nicht annimmt.

Anschließend kommt der Gläubiger dadurch in Verzug, dass er die korrekt angebotene Leistung nicht entgegennimmt. Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn er eine Sache nicht wie vereinbart abholt.

Gemäß § 297 BGB tritt kein Gläubigerverzug ein, wenn der Schuldner unabhängig vom Verhalten des Gläubigers nicht imstande ist zu leisten.

Folgen

Ist der Gläubiger in Verzug, ergeben sich verschiedene Vorteile für den Schuldner.

Die Haftung reduziert sich gemäß § 300 Abs. 1 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Beschädigt der Schuldner beispielsweise eine zurückzugebende Sache aufgrund einer leichten Unaufmerksamkeit, haftet er hierfür nicht mehr.

Gemäß § 326 Abs. 2 S. 1 BGB profitiert etwa auch der Verkäufer einer Sache. Gemäß § 326 Abs. 1 BGB ist dieser beispielsweise bei einem unverschuldeten Diebstahl der Sache nicht berechtigt, den Kaufpreis zu verlangen. Ist der Gläubiger im Verzug, ist der Verkäufer jedoch grundsätzlich imstande, den Kaufpreis zu verlangen. In diesem Fall ist es egal, dass der Käufer die Sache nicht erhält, da er diese vertragswidrig nicht annahm.

Einfache Hilfe bei Schulden

Bei Fragen zum Verzug und generell zum Thema Schulden wenden Sie sich vertrauensvoll an Herrn Engel. Er ist zwar kein Rechtsanwalt und führt auch keine Rechtsberatung durch. Aufgrund eigener Erfahrungen ist er jedoch ein Experte auf diesem Gebiet und hilft Ihnen mit seinem umfangreichen Praxiswissen weiter.

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