Pfandrecht an beweglichen Sachen

Pfandrecht an beweglichen Sachen

Mit einem Pfandrecht an beweglichen Sachen sichert ein Gläubiger seine Forderung gegenüber einem Schuldner ab. Zahlt der Schuldner nicht, ist der Gläubiger berechtigt, beispielsweise eine Sache des Schuldners zu verkaufen. So erhält der Gläubiger trotz des Zahlungsausfalls sein Geld. Dieser Beitrag beschäftigt sich ausschließlich mit Pfandrechten an beweglichen Sachen. Dies ist etwa ein Schrank oder ein anderer Wertgegenstand des Schuldners. Es gibt grundsätzlich auch Pfandrechte an unbeweglichen Sachen. Diese tragen jedoch andere Namen und unterliegen anderen Regeln. So gibt es beispielsweise die Hypothek bei Immobilien.

Ein Pfandrecht an einer Sache entsteht entweder durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien oder aufgrund eines Gesetzes.

Pfandrecht

Vertragliches Pfandrecht

Das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen ist in den §§ 1204 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Damit es entsteht, ist gemäß § 1204 BGB zunächst eine zu sichernde Forderung notwendig. Dies ist beispielsweise ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB. Das Recht auf Pfand besteht hierbei gemäß § 1252 BGB nur solange, wie die Forderung besteht. Erlischt der zugrundeliegende Vertrag, besteht auch das Recht auf Pfand nicht mehr. Nach der Vereinbarung übergibt der Schuldner die verpfändete Sache in der Regel dem Gläubiger. Dies ergibt sich aus § 1205 Abs. 1 BGB.

Bei einer Abtretung der Forderung geht gemäß § 1250 Abs. 1 S. 1 BGB auch das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Eine Abtretung liegt vor, wenn der Gläubiger seine Forderung auf eine andere Person überträgt. Diese ist dann berechtigt, die Forderung geltend zu machen. Ist beabsichtigt, die Forderung ohne Pfandrecht zu übertragen, erlischt dieses gemäß § 1250 Abs. 2 BGB. Auch das Pfandrecht ist gemäß § 1250 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ohne die Forderung übertragbar.

Gesetzliches Pfandrecht

Neben ausdrücklich vereinbarten Pfandrechten gibt es auch solche, die automatisch entstehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Ein Beispiel hierfür ist das sogenannte Werkunternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB. Beauftragt jemand einen Handwerker, eine Sache herzustellen, ist dieser berechtigt, sie bis zur Kaufpreiszahlung zu behalten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Sache in seinem Besitz befindet. Auch ein Vermieter hat gemäß § 562 Abs. 1 BGB ein Pfandrecht an bestimmten Sachen des Mieters in dessen Wohnung. Zahlt dieser seine Miete nicht, ist er berechtigt, die Sachen zu veräußern.

Einfache Hilfe bei Fragen rund um das Thema Schulden

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