Die Grundsätze der Art und des Umfanges von Schadensersatzansprüchen sind in den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sie gelten grundsätzlich für alle Arten des Schadensersatzes wie beispielsweise bei einer Vertragsverletzung oder bei einer unerlaubten Handlung.
In diesem Beitrag finden Sie folgende Themen:
- verschiedene Arten des Schadensersatzes
- besondere Schadensarten
- Mitverschulden
- schnell und unkompliziert aus der Schuldenfalle
Verschiedene Arten des Schadensersatzes
Zunächst ist zwischen verschiedenen Arten des Schadensersatzanspruches zu unterscheiden. Grundsätzlich ist dieser in Natur oder in Geld zu leisten.
Schadensersatz in Natur
Der Schadensersatz in Natur ist in § 249 Abs. 1 BGB geregelt. Danach ist bei einem Schaden vom Schuldner grundsätzlich der Zustand herzustellen, der ohne den Schaden bestünde. Dies beinhaltet beispielsweise die Vornahme der Reparatur einer Sache, wenn diese beschädigt ist. Der Schadensersatz in Natur hat grundsätzlich Vorrang vor einem Schadensersatz in Geld.
Hierbei hat der Gläubiger darauf zu achten, dass er von dem Schuldner das Handeln verlangt, das den geringsten Aufwand verursacht. Dies geht aus § 254 Abs. 2 Nr. 1 BGB hervor. Dazu folgendes Beispiel. Der Schuldner hat Schadensersatz wegen einer zerstörten Fensterscheibe zu leisten. Die Reparatur der Scheibe kostet doppelt so viel wie eine neue Scheibe. Hier ist der Gläubiger nicht berechtigt, eine Reparatur zu verlangen. Er hat sich darauf zu beschränken, eine neue Scheibe zu fordern.
Schadensersatz in Geld
Oft ist ein Schadensersatz in Natur nicht zweckdienlich oder nicht durchführbar. Daher gibt es hiervon viele Ausnahmen. Dabei ist stets eine bestimmte Geldsumme geschuldet, um den Schaden zu ersetzen.
Es gibt Fälle, bei denen eine Sache, der Körper, die Gesundheit oder das Leben einer Person zu Schaden kamen. Hierbei hat der Gläubiger regelmäßig die Wahl, ob er einen Schadensersatz in Natur oder in Geld bevorzugt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. In allen anderen Fällen ist ein Schadensersatz in Geld nach einer vom Gläubiger gesetzten Frist möglich. Dies geht aus § 250 S. 2 BGB hervor.
Ein Schadensersatz in Geld ist außerdem erforderlich, wenn ein Schadensersatz in Natur nicht realisierbar ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Geregelt ist dies in § 251 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB. Hierzu zwei Beispiele:
Jemand zerstört eine einzigartige antike Vase, die sich nicht reparieren oder wiederbeschaffen lässt. Hier ist nur ein Schadensersatz in Geld möglich. In einem anderen Fall beschädigt jemand ein wertvolles altes Auto. Das Auto ist ein unersetzliches Einzelstück. Eine Reparatur des Wagens ist möglich, würde aber doppelt so viel kosten, wie das Auto wert ist. Hier ist es dem Schuldner nicht zuzumuten, die Reparatur des Wagens zu übernehmen. Er hat stattdessen lediglich den Wert des Autos zu ersetzen.
Besondere Schadensarten
Oft ist es eindeutig, welche Schäden bei einer Schadensersatzforderung zu ersetzen sind. Bei Sachbeschädigungen ist beispielsweise regelmäßig der Sachwert maßgeblich. Im Rahmen einer Körperverletzung sind etwa Operationskosten ersatzfähig. Es gibt jedoch Schäden, die weniger gut zu bestimmen sind.
Entgangener Gewinn
Unter den Begriff entgangener Gewinn fallen zukünftige Ereignisse, die dem Gläubiger ohne den Schaden einen Gewinn eingebracht hätten. Hierbei kommt ein finanzieller oder ein sonstiger Gewinn in Betracht. Es sind dabei viele verschiedene Situationen denkbar. Einige sind von einem Schadensersatzanspruch erfasst, andere wiederum nicht. Ein Gewinn gilt dabei als entgangen, wenn der Eintritt vor dem Schaden sehr wahrscheinlich war. Dies geht aus § 252 S.2 BGB hervor. Hierzu folgende Beispiele:
Ein Gläubiger ist aufgrund einer Körperverletzung längere Zeit im Krankenhaus. Er ist als Unternehmer tätig und aufgrund des Aufenthaltes nicht in der Lage, seine vorhandenen Aufträge zu bearbeiten. Hierdurch entsteht ihm ein finanzieller Schaden. Hierbei handelt es sich um einen entgangenen Gewinn, der vom Schuldner zu ersetzen ist. Anders verhält es sich, wenn der Gläubiger sich darauf beruft, dass er nicht imstande war, am letzten Lottospiel teilzunehmen. Verlangt er Ersatz für den Hauptgewinn, fehlt in der Regel die geforderte Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts.
Neben diesen eindeutigen Fällen gibt es zahlreiche Umstände, bei denen eine Ersatzpflicht besteht oder diese ausgeschlossen ist:
Ist beispielsweise jemand aufgrund eines Verhaltens des Schuldners nicht imstande, seine Freizeit wie geplant zu verbringen, liegt grundsätzlich kein Schaden vor. Eine Ausnahme besteht bei einem sogenannten Reisevertrag nach den § 651 ff. BGB. Hier ist ausdrücklich eine bestimmte Art von Urlaub vereinbart. Kommt der Reiseveranstalter seiner Pflicht, den Urlaub wunschgemäß ablaufen zu lassen, nicht nach, ist er ersatzpflichtig.
Kostenpflichtige Freizeitaktivitäten sind unter Umständen ebenfalls ersatzfähig. Dies ist etwa der Fall, wenn jemand nicht imstande ist, ein Theater wie geplant zu besuchen. Ist der Schuldner hierfür verantwortlich, hat er in der Regel den Eintrittspreis zu ersetzen.
Auch ein sogenannter Nutzungsausfall zählt unter den Begriff des entgangenen Gewinns. Dieser kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Firmenwagen aufgrund eines schuldhaft verursachten Unfalls unbrauchbar ist.
Ersatz von immateriellen Schäden
Unter dem Begriff immaterieller Schaden ist ein Schaden zu verstehen, der sich nicht unmittelbar in Geld bemessen lässt.
Ein solcher Schaden liegt beispielsweise bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung vor. Rechtsgrundlage hierfür ist § 253 Abs. 2 BGB. In diesem Fall ist unter Umständen ein sogenanntes Schmerzensgeld zu zahlen. Hierdurch erhält eine Person, die beispielsweise im Rahmen einer Körperverletzung Schmerzen erleidet, einen finanziellen Ausgleich. Wie hoch das Schmerzensgeld ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Grundlage für die Höhe ist etwa das Ausmaß der Verletzung, eventuelle Folgeschäden oder Beeinträchtigungen im privaten und beruflichen Bereich.
Mitverschulden
Trägt auch der Gläubiger eine Schuld an dem entstandenen Schaden, verringert sich die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes. Dies ergibt sich aus § 254 Abs. 1 BGB. Das Prinzip kommt oft bei Verkehrsunfällen zum Einsatz. Fuhr beispielsweise auch der geschädigte Verkehrsteilnehmer nicht ordnungsgemäß, vermindert sich sein Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe hängt davon ab, wie sehr er durch sein Verhalten zum Unfall beitrug.
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