Verbraucherkredit

Verbraucherkredit

Ein Verbraucherkredit ist eine besondere Art von Kreditvertrag, der gegenüber einem normalen Kreditvertrag zahlreiche Vorteile besitzt. Rechtsgrundlage für den Verbraucherkredit sind die §§ 491 ff. BGB.

Hintergrund für einen Verbraucherkredit

Bei einem Kreditvertrag oder auch Darlehensvertrag leiht sich der sogenannte Darlehensnehmer eine bestimmte Geldsumme vom Eigentümer des Geldes. Dieser heißt Darlehensgeber. Er ist dabei verpflichtet, das Geld unter bestimmten Bedingungen an den Darlehensnehmer zurückzuzahlen. In der Regel sind auf das geliehene Geld Zinsen zu zahlen. Der Darlehensnehmer hat daher mehr Geld zurückzuzahlen, als der Eigentümer des Geldes ursprünglich herausgab.

Verbraucherkredit

Für Banken und andere Kreditgeber sind derartige Verträge daher überaus lukrativ. Gerade für Privatpersonen sind die Bedingungen jedoch oft unübersichtlich. Um diese Personen zu schützen, sind für Kreditverträge mit Privatpersonen besondere Voraussetzungen zu erfüllen. Außerdem verleihen Sie den Kreditnehmern viele Rechte.

Voraussetzungen für einen Verbraucherkredit

Ein Verbraucherkredit liegt nur vor, wenn der Darlehensgeber Unternehmer und der Darlehensnehmer Verbraucher ist. Ein Unternehmer ist eine Person, die ein Geschäft aus beruflichen Zwecken abschließt, wie etwa eine Bank. Verbraucher sind Personen, die den Kredit überwiegend zu privaten Zwecken brauchen, beispielsweise für eine neue Couch für ihr Wohnzimmer.

Schriftform

Ein Verbraucherkredit ist nur wirksam, wenn er schriftlich zustande kommt. Eine mündliche Abrede genügt somit nicht. Dies ergibt sich aus § 492 Abs. 1 BGB.

Wichtige Informationen enthalten

Auch der Inhalt ist fest vorgeschrieben. So hat der Vertrag die Anschriften beider Parteien zu enthalten. Auch die Voraussetzungen für eine Kündigung sind ein zwingender Bestandteil des Vertrages. Dies ist erforderlich, um den Verbraucher über seine Rechte zu informieren. Rechtsgrundlage hierfür ist § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

Vorherige Informationspflicht bei einem Kredit für Verbraucher

Bereits vor dem Vertragsschluss ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Verbraucher ausführlich zu informieren. Dieser Pflicht kommt er nur nach, wenn der Verbraucher imstande ist einzuschätzen, ob sich der Vertrag für seinen Zweck eignet. Dies ergibt sich aus § 491a Abs. 3 BGB.

Auch die einzelnen Kosten und Kündigungsfristen sind ausführlich zu erklären. Dies ist in § 491a BGB in Verbindung mit Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt.

Vorteile eines Verbraucherkredits

Besteht der Verbraucherkreditvertrag, profitiert der Verbraucher von verschiedenen Sonderrechten.

Kündigung

Der Verbraucher ist unter anderem in der Lage, den Vertrag jederzeit ohne eine Frist zu kündigen. Schreibt der Vertrag eine bestimmte Kündigungsfrist vor, ist diese nur wirksam, wenn sie nicht länger als einen Monat ist. Geregelt ist dies in § 500 Abs. 1 BGB.

Beabsichtigt hingegen der Unternehmer zu kündigen, ist dies nur möglich, wenn keine bestimmte Laufzeit vereinbart ist. Ist beispielsweise ein bestimmtes Rückzahlungsdatum festgelegt, ist der Unternehmer nicht befugt, den Vertrag vorher zu kündigen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 499 Abs. 1 BGB.

Verbraucherkredit – Rückzahlung

Um Zinsen und damit Kosten zu sparen, ist der Verbraucher außerdem berechtigt, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen. Geregelt ist dies in § 500 Abs. 2 BGB.

Widerruf

Dem Verbraucher steht zudem ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Innerhalb dieses Zeitraumes ist es ihm möglich, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu beenden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 495 Abs. 1 in Verbindung mit § 355 BGB.

Bei bestimmten Kreditformen wie dem Dispokredit ist der Widerruf jedoch ausgeschlossen. Überzieht ein Verbraucher sein Konto, ist es ihm somit nicht möglich, den Vertrag auf diese Weise zu beenden. Dies ergibt sich aus § 495 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 504 Abs. 1 BGB.

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