Vergleich

Vergleich

Der Vergleich ist ein Vertrag, bei dem zwei Parteien über ein bestimmtes Rechtsverhältnis streiten und sich mithilfe eines Kompromisses einigen.

Hintergrund

Ein Vergleich ist in vielen Fällen sinnvoll. In einem Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang bietet er den Parteien die Möglichkeit, sich zu einigen, bevor eine Partei komplett unterliegt. Bei Schulden ist es ebenfalls oft hilfreicher, mit den Gläubigern zu verhandeln, als ein langwieriges und ungewisses Insolvenzverfahren durchzuführen.

Vergleich

Der Vergleich wirkt dabei wie ein Vertrag und beinhaltet Rechte und Pflichten für beide Parteien.

Arten des Vergleichs

Es ist zwischen einem gerichtlichen und einem außergerichtlichen Vergleich zu unterscheiden.

Gerichtlicher Vergleich

Bei einem gerichtlichen Kompromiss – dem Prozessvergleich, handelt es sich um eine Vereinbarung der Parteien während eines Gerichtsverfahrens. Die Beteiligten einigen sich vor einer endgültigen Entscheidung des Richters und wünschen kein Urteil mehr.

Eine derartige Vereinbarung beendet das Gerichtsverfahren und ersetzt quasi das Urteil oder den Beschluss. Der Vergleich ist hier kein bloßer Vertrag, sondern ein vollstreckbarer Titel. Dies ergibt sich aus § 794 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Gläubiger ist daher beispielsweise imstande, eine Pfändung einzuleiten, wenn der Schuldner seinen Pflichten aus der Vereinbarung nicht nachkommt.

Außergerichtlicher Vergleich

Ein außergerichtlicher Vergleich erfolgt außerhalb des Gerichts. Hierbei versuchen die Parteien beispielsweise ein Gerichtsverfahren zu verhindern, indem sie sich einigen. Diese Vergleichsart stellt einen normalen Vertrag dar.

Zahlt ein Schuldner seine Schulden nicht, wie im Vergleich vereinbart, ist es dem Gläubiger daher nicht möglich, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Hierzu ist in der Regel zunächst ein Gerichtsverfahren notwendig

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Im Rahmen von Schulden ist besonders der außergerichtliche Einigungsversuch relevant. Dieser ist gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) Voraussetzung für ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Hierbei versucht der Schuldner vor der Insolvenz eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen, um seine Schulden loszuwerden. Es handelt sich um einen außergerichtlichen Vergleich, der die Gläubiger nicht zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen berechtigt.

Unwirksamkeit

Liegt dem Vergleich ein Umstand zugrunde, der unwahr ist, ist er unwirksam. Dies dient dem Schutz der Parteien. Hierzu folgendes Beispiel:

Ein Gläubiger behauptet, dass er eine Forderung gegenüber dem Schuldner hat. Der Schuldner glaubt ihm und willigt ein, einen Vergleich mit dem Gläubiger zu schließen. Hiermit beabsichtigt der Schuldner, ein Gerichtsverfahren zu verhindern. Die Forderung besteht jedoch nicht, weil der zugrunde liegende Vertrag unwirksam ist. Der Vergleich ist damit ebenfalls unwirksam. Rechtsgrundlage hierfür ist § 779 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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