Vollstreckungsgegenklage

Vollstreckungsgegenklage

Die Vollstreckungsgegenklage ist ein sogenanntes Rechtsmittel vor dem Vollstreckungsgericht. Hiermit ist es dem Schuldner möglich, gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorzugehen. Er macht hierbei geltend, dass die zugrundeliegende Forderung nicht besteht und die Zwangsvollstreckung daher rechtswidrig ist. Hat der Schuldner vor Gericht Erfolg, ist der Titel, der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegt, nicht mehr vollstreckbar. Die Vollstreckungsgegenklage ist in § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Vollstreckungsgegenklage

Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage

Es ist nur möglich, sich mithilfe einer Vollstreckungsgegenklage vor Gericht zu wehren, wenn diese zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Zunächst ist hierfür erforderlich, dass der Schuldner eine sogenannte materiell-rechtliche Einwendung geltend macht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er vorträgt, dass eine Kaufpreisforderung des Gläubigers inzwischen bezahlt ist. Behauptet der Schuldner hingegen, dass der Gerichtsvollzieher zu viele Sachen pfändete, liegt die Voraussetzung nicht vor.

Darüber hinaus ist die Vollstreckungsgegenklage nicht zu erheben, wenn noch kein vollstreckbarer Titel vorliegt. Auch wenn eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme bereits beendet ist, ist sie nicht zulässig.

Ist die Vollstreckungsgegenklage nicht zulässig, weist das Gericht sie zurück. Hierbei ist es egal, ob die Aussagen des Schuldners stimmen, da er das falsche Rechtsmittel wählte.

Begründetheit

Ist die Klage zulässig, beschäftigt sich das Gericht anschließend mit der materiell-rechtlichen Einwendung des Schuldners. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass diese tatsächlich vorliegt, hat der Schuldner in der Regel mit der Vollstreckungsgegenklage Erfolg. Der Gläubiger ist dann nicht mehr imstande, aus dem Titel zu vollstrecken.

Eine Ausnahme besteht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO. Sie betrifft Einwendungen, die schon vor einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder -beschluss bestanden. Zum leichteren Verständnis dient folgendes Beispiel:

Eine Forderung des Gläubigers ist verjährt und der Schuldner begleicht sie nicht. Trotzdem verklagt der Gläubiger den Schuldner. Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf die Verjährung zu berufen. Da er dies nicht tut, entscheidet das Gericht, dass die Forderung besteht und der Schuldner sie zu bezahlen hat. Mithilfe des hierdurch entstehenden Titels leitet der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein.

Trägt der Schuldner nun vor, dass die Forderung verjährt ist, ist es zu spät. Das Gericht weist die Vollstreckungsgegenklage in diesem Fall zurück. Es handelt sich hierbei um einen Umstand, der schon beim ersten Gerichtsverfahren vorlag. Der Schuldner ist daher nicht imstande, sich hierauf zu berufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Schuldner dies bewusst war oder nicht.

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