Vollstreckungsschutz

Vollstreckungsschutz

Auch bei einem Aufenthalt im Gefängnis ist es möglich, dass der Schuldner Opfer einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist. Allerdings gibt es in bestimmten Situationen im Strafvollzug einen sogenannten Vollstreckungsschutz.

Vollstreckungsschutz

Hintergrund für den Vollstreckungsschutz

Ein Strafgefangener erhält während seines Gefängnisaufenthaltes oft verschiedene Bezüge vom Staat. Das sogenannte Hausgeld dient dabei beispielsweise Lebensmitteleinkäufen und anderen Besorgungen. Es lässt sich somit nur zu bestimmten Zwecken verwenden. Daneben erhalten Strafgefangene das Eigengeld, mit dem sie grundsätzlich frei verfahren können. Gefangene, die keiner Arbeit nachgehen, erhalten zudem ein Taschengeld.

Leitet ein Gläubiger gegen den Schuldner eine Pfändung ein, ist es grundsätzlich anhängig von der Art des Bezuges, ob dieser einer Pfändung unterliegt oder nicht. Manche Gelder sind pfändbar, andere wiederum unterliegen dem Vollstreckungsschutz.

Hausgeld fällt unter den Vollstreckungsschutz

Das Hausgeld ist in der Regel unpfändbar. Dies ergibt sich unter anderem aus § 851 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier greift also der Vollstreckungsschutz für Strafgefangene.

Eigengeld

Das Eigengeld ist in der Regel komplett pfändbar. Es dient nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes des Häftlings. Damit unterliegt es grundsätzlich nicht der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c ZPO. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.06.2013 (Az.: IX ZB 50/12). Für das Eigengeld besteht somit kein Vollstreckungsschutz.

Taschengeld

Das Taschengeld ersetzt das Hausgeld und ist daher ebenfalls nicht pfändbar.

Pfändungsschutz bei besonderer Härte

Der Gefangene ist imstande, darzulegen, dass die Pfändung für ihn eine besondere Härte bedeutet. Gelingt ihm dies, ist er berechtigt, das Eigengeld zu behalten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 765a ZPO. Ob die Pfändung unzumutbar ist, kommt hierbei auf den jeweiligen Einzelfall an.

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