Wohlverhaltensperiode

Wohlverhaltensperiode

Die Wohlverhaltensperiode ist ein Begriff aus dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Es bezeichnet eine Phase, in der der Schuldner bestimmte Pflichten zu erfüllen hat, um zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen. Diese sorgt dafür, dass der Schuldner am Ende der Insolvenz keine Schulden mehr hat.

Hintergrund Verbraucherinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung (InsO) ermöglicht Privatpersonen, ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Auch bestimmte Selbstständige sind gemäß § 304 Abs. 1 S. 2 InsO in der Lage, das Verfahren zu durchlaufen.

Wohlverhaltensperiode

Besonders vorteilhaft ist in diesem Rahmen die sogenannte Restschuldbefreiung. Sie befreit die Schuldner am Ende des Verfahrens von ihren restlichen Schulden. Um die Befreiung zu erhalten, ist es jedoch notwendig, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode des Verfahrens bestimmte Pflichten erfüllt.

Beginn und Dauer der Wohlverhaltensperiode

Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Dauer hängt dabei vom Datum der Antragstellung ab. Ging der Antrag nach dem 01.10.2020 ein, profitiert der Antragsteller von einer wesentlich kürzeren Dauer von drei Jahren. Bei einer Antragstellung vor diesem Datum beträgt die Wohlverhaltensperiode bis zu fünf Jahre und sieben Monate.

Pflichten des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode

Die einzelnen Pflichten des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode ergeben sich aus § 295 InsO.

Hiernach hat er zunächst den pfändbaren Teil seines Vermögens in regelmäßigen Abständen dem Insolvenzverwalter zu übergeben. Dies betrifft nahezu alle Vermögenswerte, die er während der Insolvenz erlangt. Gemäß § 295 Nr. 2 InsO ist beispielsweise auch das Geld aus einer Erbschaft erfasst.

Damit er in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen, hat der Schuldner außerdem die Pflicht, einer Arbeit nachzugehen. Hierbei verlangt das Gesetz, dass er sich während der Wohlverhaltensperiode ernsthaft bemüht, jede Arbeit anzunehmen, die ihm zuzumuten ist. Dies ergibt sich aus § 295 Nr. 1 InsO.

Der Schuldner hat dem Insolvenzverwalter außerdem alle wesentlichen Veränderungen während der Wohlverhaltensphase mitzuteilen. Diese Auskunftspflicht umfasst etwa einen Wohnsitzwechsel, eine neue Arbeitsstelle oder eine Gehaltserhöhung. Sie ergibt sich aus § 295 Nr. 3 InsO.

Darüber hinaus ist der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode nicht befugt, Zahlungen direkt an einen bestimmten Insolvenzgläubiger zu leisten. Geregelt ist dies in § 295 Nr. 4 InsO.

Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung erfolgt im Anschluss an die Wohlverhaltensperiode, wenn der Schuldner alle seine Pflichten erfüllt. Hierbei ist er grundsätzlich von allen Schulden gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Dies gilt auch für Gläubiger, die nicht aktiv am Insolvenzverfahren teilnehmen.

Nicht betroffen von der Restschuldbefreiung sind Forderungen, die erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens entstehen. Darüber hinaus gibt es bestimmte Forderungen, die generell von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind. Hierzu zählen etwa Buß- und Ordnungsgelder.

Nähere Informationen zur Restschuldbefreiung erhalten Sie hier.

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