Zinsen: Welche zusätzlichen Kosten entstehen?

Zinsen: Welche zusätzlichen Kosten entstehen?

Es gibt verschiedene Situationen, in denen der Schuldner neben seiner Schuld auch Zinsen zu zahlen hat. Hierbei entstehen ihm in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der ursprünglichen Schuld zusätzliche Kosten. Da sich das Erheben der Zinsen regelmäßig wiederholt, wachsen die Schulden auf diese Weise stetig an.

Den Grundsatz verdeutlicht folgendes Beispiel: Ein Gläubiger hat gegenüber einem Schuldner eine Forderung in Höhe von 1.000 Euro. Er erhebt einen Zinssatz von fünf Prozent pro Jahr. Nach knapp neun Jahren beträgt die Schuld so 150 Prozent des Ausgangswertes, also 1.500 Euro. Nach knapp 15 Jahren hat sie sich sogar auf 2.000 Euro verdoppelt.

Arten zu zahlender Zinsen

Es gibt diesbezüglich grundsätzlich zwei Arten verschiedener Zinsen.

In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz vor, dass Zinsen entstehen. Besonders relevant sind hierbei die sogenannten Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Schuldner gerät gemäß § 286 Abs. 1 BGB beispielsweise in Verzug, wenn er eine Rechnung nicht bis zu einer gesetzten Frist des Gläubigers bezahlt. Ab dem Zeitpunkt des Verzuges erhebt der Gläubiger Zinsen. Die Höhe ist hierbei gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz genau festgelegt.

Der Basiszinssatz ist in § 247 BGB geregelt. Es handelt sich um eine Art Bezugsgröße, die sich je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen regelmäßig ändert.

Daneben ist das vertragliche Aushandeln von Zinsen möglich. Dies ist etwa bei einem Kreditvertrag gemäß § 488 Abs. 1 BGB oft der Fall. Hier ist die Höhe der Zinsen nicht festgelegt. Sie ist je nach Vertrag unterschiedlich.

Erlaubte Höhe der Zinsen

Bei Verträgen besteht die Gefahr, dass der Gläubiger zu hohe Zinsen erhebt und den Schuldner auf diese Weise ausnutzt. Hierbei handelt es sich gemäß § 138 BGB um ein sogenanntes sittenwidriges Rechtsgeschäft.

Gemeint sind Verträge, in denen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Der Schuldner bezahlt also einen viel zu hohen Preis im Vergleich zu dem, was er bekommt. Wann genau dies zutrifft, ist gesetzlich nicht geregelt. Bei Kreditverträgen ist dies der Fall, wenn der geforderte Zins deutlich über dem derzeitigen Durchschnitt des Marktes liegt. Notwendig ist regelmäßig ein Vergleich zwischen dem effektiven Jahreszins und dem üblichen Marktzins.

Nicht erlaubt sind etwa Zinsen, die doppelt so hoch sind wie der übliche Marktzins. Dies ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 11.01.1995, Az.: VIII ZR 82/94, NJW, 1995, 1019, 1020. Da es hierfür keine Vorschrift gibt, ist dies je nach Einzelfall jedoch immer neu von den Gerichten zu überprüfen. So sind eventuell niedrigere Zinsen zu hoch oder höhere Zinsen noch angemessen.

Folgen zu hoher Zinsen

Sind die Zinsen zu hoch, ist der gesamte Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dies heißt, er existiert nicht mehr und keiner der Vertragspartner hat hieraus Rechte oder Pflichten. Es ist jedoch nicht so, dass der Schuldner das Geld aus einem Kreditvertrag dann behält. Dieses muss er natürlich trotzdem zurückgeben. Die Rückgabe erfolgt aufgrund § 812 Abs. 1 BGB, weil der Schuldner kein Recht hat, das Geld zu besitzen.

Das Erheben zu hoher Zinsen ist unter bestimmten Umständen gemäß § 291 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) außerdem strafbar.

Zinseszinsen

Zinseszinsen sind Zinsen, die auf die bereits angefallenen Zinsen erhoben werden. Dies bedeutet, dass der festgelegte Zinssatz nicht nur auf den geschuldeten Betrag anfällt. Vielmehr ist er auch auf die jeweils aus den Vorjahren dazu gekommenen Zinsen fällig. So erhöht sich der Gesamtbetrag, auf den Zinsen zu zahlen sind stetig und die zu entrichteten Zinsen steigen jährlich an.

Um beim obengenannten Beispiel zu bleiben, erhebt der Gläubiger den Aufschlag von fünf Prozent Zinsen immer wieder neu. Aus den 1.000 Euro werden zunächst 1.050 Euro. Danach ist der neue Betrag die Grundlage für die Zinsen. Fünf Prozent von 1.050 Euro sind dann also bereits 1.102,50 Euro. So wachsen die Schulden rasant an.

Gemäß § 248 Abs. 1 BGB ist das Vereinbaren von Zinseszinsen bei Krediten und anderen Verträgen daher verboten. Ein derartiger Vertrag ist ebenfalls nichtig.

Weiterführende Informationen

Bei weiteren Fragen richten Sie sich an Herrn Engel. Er ist ein Experte für Schulden aller Art und hilft Ihnen mit seinen zahlreichen Erfahrungen zu diesem Thema gerne weiter. Herr Engel ist dabei kein Rechtsanwalt und führt keine Rechtsberatung durch.

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