Corona-Hilfen: Voraussetzungen & Rückzahlungsverpflichtungen

Corona-Hilfen: Voraussetzungen & Rückzahlungsverpflichtungen

Die Corona-Hilfen sind verschiedene finanzielle Hilfsmaßnahmen des Staates. Sie richten sich an kleine und mittelständische Unternehmen, Selbständige, Solo-Selbständige und Freiberufler. Erforderlich ist, dass die Unternehmer aufgrund der Corona-Krise beispielsweise weniger Aufträge oder Umsätze hatten. Es handelt sich um Zuschüsse. Anders als bei einem Kredit ist der Empfänger hier nicht verpflichtet, das Geld später zurückzuzahlen.

Die erste derartige Maßnahme war die Corona-Soforthilfe. Sie ist inzwischen ausgelaufen. Seit Juni 2020 tritt die Überbrückungshilfe des Bundes an ihre Stelle. Diese läuft aktuell – Stand Oktober 2020 – noch bis Dezember 2020.

In diesem Beitrag finden Sie folgende Themen:

  • Voraussetzungen und Höhe der Überbrückungshilfe
  • Eventuelle Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Hilfe
  • Ergänzende Informationen und Auswege

Voraussetzungen und Höhe der Überbrückungshilfe

Um eine Überbrückungshilfe zu erhalten, gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Anwendungsfälle. Bei der ersten Variante besteht der Anspruch, wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens fünfzig Prozent vorliegt. War dies im Zeitraum von April bis August 2020 wenigstens zwei Monate hintereinander der Fall, besteht ein Anspruch auf den Zuschuss. Grundlage ist hierbei der Umsatz aus den entsprechenden Vorjahresmonaten. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen vor, wenn der Umsatzrückgang von April bis August 2020 jeden Monat zumindest dreißig Prozent betrug.

Wie die Corona-Soforthilfe ist die Überbrückungshilfe außerdem nur dazu da, betriebliche Fixkosten zu finanzieren. Hierzu gehören beispielsweise Miet- und Stromkosten des Betriebes. Private Lebenshaltungskosten, etwa für Lebensmittel oder die Unterkunft des Unternehmers, sind nicht erfasst.

Die Höhe der Hilfe richtet sich daher nach der Höhe der betrieblichen Fixkosten und dem Umfang des Umsatzrückgangs. Bei einem Umsatzrückgang von siebzig Prozent beläuft sich der Zuschuss beispielsweise auf neunzig Prozent der Fixkosten. Maximal beträgt die Hilfe 50.000 Euro im Monat.

Ob alle Erfordernisse vorliegen, kontrolliert zunächst ein sogenannter „prüfender Dritter“. Darunter fällt etwa ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt, der das Unternehmen gut kennt. Dieser stellt anschließend auch den Antrag auf Erhalt der Hilfe.

Eventuelle Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Hilfe

Obwohl es sich bei den Corona-Hilfen um Zuschüsse handelt, hat der Unternehmer – unter bestimmten Umständen – das Geld trotzdem zurückzuzahlen. Dies ist derzeit insbesondere bei der Corona-Soforthilfe der Fall. Nachfolgend finden Sie einige Beispielfälle.

Kein entsprechender Umsatzrückgang

Das Auszahlen der Corona-Soforthilfe erfolgte zu Beginn der Krise und sorgte für eine schnelle Abhilfe bei Unternehmern. Anders als bei der Überbrückungshilfe gab es hier als Grundlage noch keinen tatsächlichen Umsatzrückgang. Wenn sich nachträglich zeigt, dass der Betrieb nicht so hohe Verluste verzeichnete, wie vorhergesagt, ist das Geld entsprechend zurückzuzahlen.

Falsches Verwenden der Hilfe

Auch wenn der Unternehmer die Hilfe falsch verwendete, ist es möglich, dass er zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er das Geld zum Decken der Personalkosten aufwandte. Hierbei handelt es sich nicht um betriebliche Fixkosten. Der Unternehmer hat diese Kosten über die Kurzarbeit und andere Maßnahmen, nicht aber über die Corona-Hilfen zu senken. Insbesondere bei Soloselbständigen und Kleinunternehmern ist es außerdem denkbar, dass diese die Lebenshaltungskosten beim Berechnen des Bedarfs berücksichtigten. Grund hierfür ist das weniger strikte Trennen von privaten und betrieblichen Ausgaben bei diesen Unternehmern. Hier gibt es unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Teilweise ist das Einbeziehen von Lebenshaltungskosten komplett verboten. In anderen Ländern wie Baden-Württemberg ist es dem Unternehmer beispielsweise möglich, ein fiktives Gehalt von über tausend Euro anzusetzen.

Wirtschaftliche Probleme vor der Corona-Pandemie

Die Corona-Hilfen sind nur dafür vorgesehen, einen Betrieb vor den finanziellen Folgen der Corona-Pandemie zu schützen. Wenn der Unternehmer schon vor der Krise wirtschaftliche Probleme hatte, hat er keinen Anspruch auf die Hilfen. Stichtag ist hier der 1. Januar 2020. Wenn der Betrieb vor diesem Datum bereits marode war, ist der Unternehmer zum Zurückzahlen der Hilfe verpflichtet.

Die Nr. 2.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten der EU-Komission definiert, wann wirtschaftliche Probleme vorliegen: Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen für das Eröffnen des Insolvenzverfahrens gegeben sind. Das wiederum ist gemäß § 17 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) der Fall, wenn der Unternehmer zahlungsunfähig ist. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, 19.12.2017 – Az.: II ZR 88/16) stellt klar, wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt: Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer innerhalb von drei Wochen nicht imstande ist, neunzig Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zurückzuzahlen.

Eine Kontopfändung Anfang April legt beispielsweise nahe, dass der Unternehmer bereits im Vorjahr finanzielle Probleme hatte. Der Unternehmer ist verpflichtet, nachzuweisen, dass er sich trotz dieser Indizien vorher nicht in finanziellen Nöten befand. Gelingt ihm dies nicht, ist er verpflichtet, die Hilfe zurückzuzahlen.

Vorgehen bei fehlenden Voraussetzungen

Der Unternehmer ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, nachträglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen. War dies nicht der Fall und meldet er sich nicht von sich aus, drohen ihm bei einer Nachprüfung erhebliche Konsequenzen. So ist beispielsweise ein Verzinsen der Rückforderung möglich. Auch eine strafrechtliche Inanspruchnahme des Unternehmers wegen Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ist nicht auszuschließen.

Ergänzende Informationen und Auswege

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