Beitreibung

Beitreibung

Die Beitreibung ist eine Alternative zur Zwangsvollstreckung, die verschiedene öffentlich-rechtliche Gläubiger – also diverse Behörden – praktizieren. Diese vollstrecken Ihre Forderung dabei selbst.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Beitreibung sind je nach Behörde unterschiedlich. Das Vollstrecken von Geldforderungen der Bundesbehörden erfolgt beispielsweise über das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG). Die einzelnen Bundesländer haben eigene Landesvollstreckungsgesetze. Finanzämter sind nach § 249 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ermächtigt, zu vollstrecken. Auch die Polizei treibt ihre Geldforderungen selbst ein.

Ablauf einer Beitreibung

Grundlage der Beitreibung ist zunächst ein Leistungsbescheid. Dies ist ein Schreiben, mit dem die Behörde einen Geldbetrag beim Schuldner einfordert. Ein Beispiel hierfür ist ein Bescheid, in dem die Behörde zum Zurückzahlen zu viel gezahlter Leistungen auffordert. Auch ein Steuerbescheid fällt hierunter.

Das Vollstrecken ist möglich, wenn der Bescheid Bestandskraft hat. Dies ist gegeben, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Hierbei handelt es sich um die Frist, innerhalb derer es dem Schuldner möglich ist, sich gegen den Bescheid zu wehren. Das Vollstrecken ist jedoch teilweise auch vor Ablauf dieser Frist schon möglich. Dies ist der Fall, wenn in dem Bescheid zusätzlich steht, dass er sofort vollziehbar ist. Sodann ist es der Behörde möglich, sofort zu vollstrecken. Sofort vollziehbar ist der Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beispielsweise beim Anfordern öffentlicher Abgaben. Somit ist jeder Steuerbescheid hiervon betroffen. Als Konsequenz ist es der Behörde auch nach dem Erheben einer Klage weiterhin möglich zu vollstrecken.

Darüber hinaus sind nur fällige Forderungen vollstreckbar. Eine Forderung ist in der Regel fällig, wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist. Ob der zugrunde liegende Bescheid rechtmäßig ist, ist für die Vollstreckbarkeit nicht relevant. Entscheidend ist nur, dass der Bescheid Bestandskraft hat oder sofort vollziehbar ist.

Da kein Umweg über ein Vollstreckungsgericht notwendig ist, ist die Vollstreckungsbehörde imstande, wesentlich schneller zu vollstrecken als andere Gläubiger.

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