Bürgschaft

Bürgschaft

Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und einer dritten Person, dem sogenannten Bürgen. Diese einigen sich darauf, dass der Bürge für eine Schuld des Schuldner eintritt, falls dieser nicht zahlt. Im Gegensatz zur Schuldübernahme ist der Bürge also grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die Schuld zu übernehmen.

Eine Bürgschaft dient dem Gläubiger dazu, seine Forderung abzusichern. Begleicht der Schuldner diese nicht, hält sich der Gläubiger an den Bürgen, um an sein Geld zu kommen. Die Bürgschaft ist in den §§ 765 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Bürgschaft

Voraussetzungen für eine Bürgschaft

Für eine wirksame Bürgschaft ist zunächst eine Einigung zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger notwendig. Hierbei verpflichtet sich der Bürge, für eine Schuld des Schuldners einzustehen. Eine Vereinbarung zwischen Bürge und Schuldner ist nicht erforderlich. Gemäß § 766 BGB ist die Bürgschaft nur wirksam, wenn sie schriftlich festgehalten ist.

Bestehen der Forderung und Einreden

Die Bürgschaft ist gemäß § 767 Abs. 1 BGB abhängig vom Bestehen der Forderung des Gläubigers. Dies heißt, die Bürgschaft erlischt beispielsweise, wenn der entsprechende Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger nicht mehr besteht. Dem Bürgen stehen hierbei gemäß § 768 Abs. 1 BGB auch alle Einreden des Schuldners zu. So ist es ihm beispielsweise möglich, sich darauf zu berufen, dass die Forderung verjährt ist.

Relevant ist insbesondere die Einrede der Vorausklage. Grundsätzlich ist der Bürge erst in Anspruch zu nehmen, wenn es dem Gläubiger nicht gelingt, die Forderung beim Schuldner einzutreiben. Der Gläubiger hat hierbei auch zu versuchen, mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner vorzugehen. Dem Bürgen steht hierbei gemäß § 771 BGB die sogenannte Einrede der Vorausklage zu. Er ist somit imstande, sich zu weigern, die Forderung zu erfüllen, bis der Gläubiger erfolglos die Zwangsvollstreckung beim Schuldner betreibt. Der Grundsatz gilt nicht, wenn der Bürge sich als sogenannter Selbstschuldner verpflichtet. Hierbei verzichtet er auf die Einrede der Vorausklage. Diese ist hierbei gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

Sittenwidrigkeit bei einer Bürgschaft

Die Bürgschaft entsteht nicht, wenn sie gemäß § 138 BGB sittenwidrig ist. Dies ist insbesondere möglich, wenn die Leistungsfähigkeit des Bürgen in einem krassen Missverhältnis zur übernommenen Verpflichtung steht. In Betracht kommt hier beispielsweise der Fall, dass der Bürge der Ehegatte des Schuldners ist. Dieser fühlt sich eventuell verpflichtet, seinem Ehepartner beizustehen, ist jedoch selbst nicht imstande, die Forderung zu begleichen.

Folgen und Befreiung von der Bürgschaft

Ist die Bürgschaft wirksam, hat der Bürge die Forderung des Schuldners zu tilgen, soweit dies der Schuldner nicht übernimmt.

Unter bestimmten Umständen hat der Bürge gegenüber dem Gläubiger jedoch einen Anspruch darauf, sich von der Bürgschaft befreien zu lassen. Gemäß § 775 Abs. 1 BGB ist hierfür beispielsweise erforderlich, dass der Bürge vom Schuldner den Auftrag hatte, eine Bürgschaft einzugehen. Ist dies der Fall, sind weitere Voraussetzungen erforderlich, damit der Bürge imstande ist, sich von der Bürgschaft zu befreien. Gemäß § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist es etwa ausreichend, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners verschlechtern.

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