Gläubigerbegünstigung

Gläubigerbegünstigung

Bei der Gläubigerbegünstigung handelt es sich um eine Straftat im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren. Der Schuldner macht sich hierbei strafbar, indem er einem Insolvenzgläubiger beispielsweise ohne Wissen der anderen Gläubiger Geld zahlt. Rechtsgrundlage für die Gläubigerbegünstigung ist § 283c des Strafgesetzbuches (StGB).

Hintergrund

Ist ein Schuldner zahlungsunfähig, meldet er in der Regel Insolvenz an. Daraufhin folgt ein sogenanntes Insolvenzverfahren. Hierbei gelten besondere Regeln. Vor einer Insolvenz ist jeder Gläubiger imstande, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten. Hierbei ist es möglich, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um damit alle Forderungen zu begleichen. Leitet ein Gläubiger daher seine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu spät ein, geht er eventuell leer aus. Wer besonders schnell ist, hat auch die größte Aussicht auf Erfolg bei der Vollstreckung.

Gläubigerbegünstigung

Im Insolvenzverfahren sind grundsätzlich alle Insolvenzgläubiger gleichberechtigt. Jeder erhält einen festgelegten Teil des Vermögens. Der Schuldner hat hierauf in der Regel keinen Einfluss. In diesem Fall ist es denkbar, dass der Schuldner und einer der Gläubiger beschließen, diese Regelung zu umgehen. Für den Gläubiger ist dies unter Umständen lohnenswert, da er im Rahmen des Insolvenzverfahrens eventuell nicht die komplette Forderungssumme erhält.

Da die besonderen Bestimmungen des Insolvenzverfahrens hierdurch außer Kraft gesetzt sind, ist dieses Verhalten jedoch strafbar.

Voraussetzungen

Für das Vorliegen einer strafbaren Gläubigerbegünstigung sind verschiedene Voraussetzungen erforderlich.

Täter

Als Täter für die Gläubigerbegünstigung kommt nur der Schuldner in Betracht. Der Gläubiger macht sich in diesem Rahmen nicht strafbar.

Tathandlung

Der Schuldner macht sich strafbar, wenn er einem Insolvenzgläubiger Befriedigung gewährt oder ihm eine Sicherheit bietet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner seine Forderung begleicht. Unter dem Begriff Sicherheit sind etwa Wertgegenstände erfasst, die der Gläubiger statt dem geschuldeten Geldbetrag erhält.

Die Handlung ist nur strafbar, wenn der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt keinen fälligen Anspruch hat. Dies ist etwa der Fall, wenn der Anspruch bereits verjährt ist. Auch in einer anderen Form zu leisten als vereinbart, ist strafbar. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel erfüllt, wenn der Schuldner dem Gläubiger einen Fernseher übereignet, statt den vereinbarten Geldbetrag zu zahlen.

Taterfolg oder Versuch

Für eine vollendete Gläubigerbegünstigung ist es erforderlich, dass der begünstigte Gläubiger tatsächlich einen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern erlangt. Dies ist etwa der Fall, wenn die anderen Gläubiger leer ausgehen und die Forderung des begünstigten Gläubigers getilgt ist.

Liegt kein Erfolg vor, ist die Tathandlung dennoch strafbar. Dies ergibt sich aus § 283c Abs. 2 StGB. Hiernach ist auch ein Versuch zu bestrafen. Gemäß § 23 Abs. 2 StGB ist der Richter jedoch befugt, beim Versuch eine mildere Strafe festzulegen.

Vorsatz

Die Handlung ist zudem nur strafbar, wenn der Schuldner absichtlich handelte oder zumindest wusste, dass er den Gläubiger begünstigt. Weiter ist erforderlich, dass der Schuldner genau weiß, dass er zahlungsunfähig ist.

Sonstige Voraussetzungen

Die Gläubigerbegünstigung ist darüber hinaus nur unter den zusätzlichen Bedingungen des § 283 Abs. 6 StGB strafbar. Die Handlung ist hiernach strafbar, wenn der Schuldner keine Zahlungen mehr leistet oder bereits ein Insolvenzverfahren läuft. Auch bei Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung der Insolvenz mangels Masse kommt eine Gläubigerbegünstigung in Betracht. Hierbei scheitert die Insolvenz daran, dass der Schuldner insgesamt zu wenig Vermögen hat, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen.

Strafmaß

Als Strafe für die Gläubigerbegünstigung kommt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren in Betracht.

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Herr Engel ist Experte aus eigener Erfahrung und zeigt Ihnen gerne zahlreiche einfache Wege, um der Schuldenfalle zu entkommen. Er ist kein Rechtsanwalt und führt keine Rechtsberatungen durch.

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