Die Insolvenztabelle enthält alle angemeldeten und geprüften Forderungen der Insolvenzgläubiger. Die Eintragung erfolgt durch den Insolvenzverwalter. Rechtsgrundlage hierfür ist § 175 der Insolvenzordnung (InsO).
Anforderungen an eine Insolvenztabelle
Die Anforderungen an eine derartige Tabelle regelt die Insolvenzordnung (InsO). Eine detaillierte Norm oder rechtliche Vorgaben gibt es für eine solche Tabelle nicht. Wie eine Insolvenztabelle auszusehen hat, bestimmen die einzelnen Bundesländer bzw. deren Insolvenzgerichte.
Voraussetzungen für die Eintragung
Forderungen sind nur eintragungsfähig, wenn sie angemeldet sind. Die Anmeldung erfolgt gemäß § 174 Abs. 1 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter. Zudem ist eine Kopie der jeweiligen Urkunde erforderlich, aus der sich der Anspruch ergibt. Hierfür kommt etwa eine Rechnung in Betracht. Auch der Grund und der Inhalt der Forderung sind anzugeben.
Inhalt der Eintragung
Die Insolvenztabelle enthält alle erforderlichen Daten der einzelnen Forderungen. Hierzu gehören die Informationen, die auch für die Anmeldung erforderlich sind. Dies ergibt sich aus § 175 Abs. 1 InsO.
Wirkung der Eintragung in eine Insolvenztabelle
Das Eintragen einer Forderung in die Insolvenztabelle wirkt gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein Gerichtsurteil. Die Forderung gilt hiermit als gerichtlich festgestellt. Nach dem Ende des Insolvenzverfahrens sind die Insolvenzgläubiger imstande, mithilfe eines Auszuges der Insolvenztabelle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 201 Abs. 1 S. 1 InsO.
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