Nießbrauch

Nießbrauch

Unter dem Begriff Nießbrauch ist das Recht zu verstehen, eine bestimmte Sache, ein Recht oder ein Vermögen zu nutzen. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Grundlagen

Der Nießbrauch berechtigt eine Person zu sogenannten Nutzungen gemäß § 100 BGB. Hierbei handelt es sich um bestimmte Vorteile wie Mieteinnahmen oder ein Wohnrecht. Auch das Recht, Äpfel von einem Baum zu ernten, gehört beispielsweise oft dazu.

Nießbrauch

Es handelt sich darüber hinaus um ein höchstpersönliches Recht. Das heißt, es lässt sich nicht vererben oder auf andere Weise übertragen. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 1059 ff. BGB.

Die Einrichtung eines Nießbrauchrechts nennt sich Bestellung. Hierbei gewährt der Inhaber eines Rechts oder der Eigentümer einer Sache einer anderen Person das Nutzungsrecht.

Nießbrauch an beweglichen Sachen

Der Nießbrauch an beweglichen Sachen betrifft alle Gegenstände, die nicht zu den Immobilien gehören. So sind hiervon beispielsweise Bücher oder Autos erfasst, nicht aber Grundstücke oder Häuser.

Die Bestellung des Nießbrauchs erfolgt hier gemäß § 1032 BGB durch die Übergabe der Sache an den Nießbrauchberechtigten. Dabei ist es notwendig, dass die Übergabe auch genau zu diesem Zweck erfolgt.

Das Ende des Nießbrauchrechts tritt in diesem Fall auf verschiedene Art und Weise ein. Es erlischt gemäß § 1061 BGB beispielsweise mit dem Tod des Eigentümers oder gemäß § 1064 BGB durch Aufhebung.

Eine Besonderheit gibt es in Bezug auf juristische Personen wie etwa einer GmbH. Gemäß § 1059a BGB ist es hier möglich, das Nießbrauchrecht als Teil des Vermögens der juristischen Person ausnahmsweise zu übertragen.

Nießbrauch an Grundstücken und Häusern

Bei Grundstücken und Häusern gibt es zumeist drei verschiedene Arten von Nießbrauch. Hierzu zählen der Versorgungsnießbrauch, der Grundstücksnießbrauch und der Sicherungsnießbrauch.

Versorgungsnießbrauch

Der Versorgungsnießbrauch betrifft das Nutzungsrecht bezüglich des Nachlasses eines verstorbenen Ehepartners durch den überlebenden Partner. Auf diese Weise ist eine Witwe oder ein Witwer etwa berechtigt, weiter in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen. Es stellt einen Vorteil gegenüber dem gesetzlichen Erbrecht dar. Trotzdem gehen die anderen Erbberechtigten nicht leer aus. So ist es beispielsweise möglich, dass Kinder Eigentum an einem Haus erlangen, aber der überlebende Ehepartner ein lebenslanges Wohnrecht hat.

Grundstücksnießbrauch

Mit dem Grundstücksnießbrauch räumt der Eigentümer eines Grundstücks einer beliebigen Person ein lebenslanges Wohnrecht ein. Hat etwa jemand vor, ein Haus zu verkaufen, so ist es möglich, das Wohnrecht unabhängig von einem Mietvertrag zu sichern.

Sicherungsnießbrauch

Der Sicherungsnießbrauch spielt bei Darlehensverträgen eine große Rolle. Hierbei überlässt der sogenannte Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine bestimmte Geldsumme. Derjenige, der den Kredit gewährt, lässt sich hierbei oft ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück des Darlehensnehmers einrichten. Auf diese Weise ist der Darlehensgeber etwa berechtigt, Mieten einzuziehen, um die Schulden des Darlehensnehmers direkt zu tilgen.

Bestellung und Dauer

Die Bestellung des Nießbrauchs an Häusern und Grundstücken ist nicht eindeutig geregelt. In der Regel richtet sich die Übertragung jedoch nach den Regelungen über den Eigentumsübergang von Immobilien. Dies bedeutet insbesondere, dass der Nießbrauch hier gemäß § 311b BGB einer Eintragung ins Grundbuch bedarf, damit er wirksam ist.

Der Nießbrauch erlischt grundsätzlich in der gleichen Weise wie der Nießbrauch an beweglichen Sachen.

Nießbrauch an Rechten

Auch bei bestimmten Rechten ist ein Nießbrauch möglich. Ein Beispiel hierfür ist das Patentrecht. Hier ist eine Person in der Lage, selbst Produkte auf der Grundlage eines fremden Patents auf den Markt zu bringen.

Der Nießbrauch von Rechten ist in den §§ 1069 ff. BGB geregelt. Die Bestellung erfolgt gemäß § 1069 BGB nach den Vorschriften für das jeweilige Recht.

Einzelne Rechte und Pflichten beim Nießbrauch

Der Nießbrauch begründet einen Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten. Die einzelnen Regelungen ergeben sich hierbei aus den §§ 1036 ff. BGB. Der Nießbraucher ist etwa verpflichtet, die Sache wie bisher weiter zu nutzen und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Hierzu folgendes Beispiel: Der Nießbraucher hat das Recht, einen Bauernhof zu bewirtschaften. Nach Übertragung des Rechts beabsichtigt er, das Anwesen nicht mehr landwirtschaftlich zu nutzen. Stattdessen plant er, den Hof in ein Erlebnishotel mit Streichelzoo umzuwandeln. Hierzu ist er jedoch nicht berechtigt, da er damit die Nutzung des Bauernhofes ändert.

Gemäß § 1065 BGB hat der Nießbraucher das Recht, sich gegen Eingriffe genauso zu wehren wie der Eigentümer. So ist er etwa imstande, Schadensersatz bei einer Beschädigung der Sache zu verlangen.

Der Nießbraucher hat zudem eine sogenannte Versicherungs- und Lastentragungspflicht. Dies ergibt sich aus den §§ 1045 und 1047 BGB. So ist er beispielsweise verpflichtet, die Sache gegen Schäden zu versichern. Bei einem Grundstück sind etwa Zinsen auf eine Hypothek zu zahlen.

Ist der Nießbrauch beendet, hat er den entsprechenden Gegenstand gemäß § 1055 BGB zurückzugeben.

Von einfachen Lösungen profitieren

Herr Engel ist Experte aus eigener Erfahrung und besitzt ein umfangreiches Praxiswissen zu Schulden aller Art. Gerne lässt er Sie hieran teilhaben und zeigt Ihnen unkomplizierte Lösungswege für Ihr Schuldenproblem. Herr Engel ist dabei nicht als Rechtsanwalt tätig und führt keine Rechtsberatungen durch.

Helfen Sie auch anderen und teilen den Inhalt:

Neue Beiträge

Weg-Adresse