Vermögensverzeichnis

Vermögensverzeichnis

Das Vermögensverzeichnis enthält alle Angaben, die ein Schuldner im Rahmen der Vermögensauskunft macht. Hierbei handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Dabei ist der Schuldner verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher Auskunft über sein Vermögen zu geben. Die Vermögensauskunft ist in § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Vermögensverzeichnis

In dem Verzeichnis sind beispielsweise das Arbeitseinkommen und verschiedene Wertgegenstände des Schuldners festgehalten. Selbst das Geld, welches der Schuldner bei sich trägt, ist genau aufgelistet. Nach Aufnahme erhält der Gläubiger eine Kopie dieses Vermögensverzeichnisses. Hiermit ist er gegebenenfalls in der Lage, weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten. Ist ersichtlich, dass der Schuldner arbeitet, kommt beispielsweise eine Lohnpfändung in Betracht.

Das Vermögensverzeichnis ist nach der Abnahme zentral gespeichert. Hierbei sind beispielsweise verschiedene Behörden berechtigt, das Verzeichnis zu unterschiedlichen Zwecken einzusehen. Die Einsicht erfolgt dabei sowohl zur Vollstreckung von Forderungen als auch zu Zwecken der Strafverfolgung. Nach dem Ablauf von zwei Jahren ist das Vermögensverzeichnis gemäß § 802k Abs. 1 Satz 3 ZPO zu löschen.

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